„Gefällt mir”
Doppelte Haushaltsführung
Mobilität und Flexibilität gelten häufig als Schlüssel zum beruflichen Erfolg. Dies gilt für die neue Arbeitsstelle an einem weiter entfernten Ort genauso wie für die Versetzung in einem bestehenden Arbeitsverhältnis. Der Gesetzgeber kommt hier Arbeitnehmern, die ihr soziales Umfeld nicht aufgeben möchten, entgegen, indem die Mehraufwendungen, die durch eine doppelte Haushaltsführung entstehen, als Werbungskosten abgezogen werden können. Aktuell hat der BFH zum Thema doppelte Haushaltsführung entschieden, dass die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt aufwandsunabhängig in Anspruch genommen werden kann. Die steuerfrei geleisteten Reisekostenvergütungen sowie die steuerfrei gewährten Freifahrten sind jedoch mindernd auf die Entfernungspauschale anzurechnen. Geserich kommentiert das Urteil auf Seite 2200. – Von den meisten Steuerpflichtigen würde der BFH hierfür wohl ein „Gefällt mir” auf Facebook bekommen.
Dass der viel zitierte „Gefällt mir”-Button auch jede Menge Ärger bedeuten kann, hat eine leitende Angestellte am eigenen Leib erfahren. Deren Ehemann hat auf Facebook beleidigende Eintragungen über den Arbeitgeber seiner Frau gepostet, die für zahlreiche Mitarbeiter und Kunden des Arbeitgebers einsehbar waren. Unter einer der Eintragungen befand sich mit dem Kommentar „Gefällt mir” der Name der Arbeitnehmerin. Zwar hatte der Arbeitgeber mit der von ihm ausgesprochenen fristlosen Kündigung letztlich vor Gericht keinen Erfolg, der Fall zeigt jedoch deutlich, dass vielen Arbeitnehmern oft nicht bewusst ist, was ein paar Sätze – oder wie hier ein Mausklick – im Internet auslösen können. Hold und Kleinsorge gehen auf Seite 2235 auf die arbeitsrechtlichen Konsequenzen von Beleidigungen im Internet ein. Sie gehen dabei auch auf die neue Bewertung des Vertrauenstatbestands ein. So kann ein – auch nur für einen eingeschränkten Nutzerkreis sichtbarer – Eintrag nicht mit einer wörtlichen Äußerung unter Kollegen gleichgestellt werden, da dieser immer wieder nachgelesen werden kann.
Die Möglichkeit für Immobilienunternehmen, durch Anteilstausch über sog. RETT-Blocker die Grunderwerbsteuer zu vermeiden wurde mit dem AmtshilfeRLUmsG eingeschränkt. Auch für Unternehmen jenseits der „Immobilienbranche” wird die Grunderwerbsteuer erhöhte Bedeutung erlangen, wenn beispielsweise in Familienbetrieben oder bei Betriebsaufspaltungen Reorganisationen stattfinden sollen. Schober und Kuhnke gehen auf Seite 2225 auf die Probleme und Zweifelsfragen zum neuen Grunderwerbsteuertatbestand ein.
Nicht selten kommt es zwischen Angehörigen der steuerberatenden Berufe und der Finanzverwaltung zu Streitfällen im Zusammenhang mit der Norm des § 17 EStG. Gerade in den Bereichen „Anschaffungskosten” und „Entstehungszeitpunkt” steckt Diskussionspotenzial. Deutschländer behandelt auf Seite 2249 Fallgestaltungen, die oftmals eine mehrjährige Überwachung der Finanzbehörden nach sich ziehen können.
Beste Grüße
Beate Blechschmidt
Fundstelle(n):
NWB 2013 Seite 2193
NWB GAAAE-39642