1. Nicht jede Unrichtigkeit des Grundbuchs berechtigt zur Eintragung eines Widerspruchs, der nur dazu dient, einen Rechtsverlust durch gutgläubigen Erwerb zu verhindern. Ist ein solcher Erwerb aus Rechtsgründen nicht denkbar, so fehlt dem Widerspruch das Rechtsschutzinteresse (Anschluss an ).
2. Ist ein Grundstücksrecht nur im Grundbuch, nicht aber im Gebäudegrundbuch eingetragen, so ist das Grundbuch unrichtig; denn das Grundstücksrecht erfasst auch das separate Eigentum am Gebäude.
3. Im Anwendungsfall des Art. 233 § 2c Abs. 3 EGBGB ist trotz der Unrichtigkeit des Gebäudegrundbuchs ein Rechtsverlust des Gläubigers durch gutgläubigen Erwerb ausgeschlossen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): FAAAE-39596
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