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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 11 EG 1139/12

Leitsatz

Leitsatz:

Die für die Bewilligung von Elterngeld zuständige Stelle hat die auf den Gewinn aus selbständiger Tätigkeit entfallenden Steuern (hier: Kalenderjahr 2008) nicht selbst zu berechnen, sondern muss die Zahlen aus dem Einkommensteuerbescheid zugrundelegen. Dies gilt auch, wenn der Elterngeldberechtigte mit seinem Ehegatten nach § 26b EStG zusammen veranlagt wird (Splittingtabelle).

Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 13 Nr. 26
NWB-Eilnachricht Nr. 41/2013 S. 3207
CAAAE-39545

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