Instanzenzug:
Gründe
I.
1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.
II.
2 Der zulässige Antrag, mit dem der Kläger der Sache nach das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend macht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), hat keinen Erfolg.
3 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird unter anderem vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO a.F.; jetzt § 882b ff. ZPO) eingetragen ist. Hierbei ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs nach dem ab geltenden Verfahrensrecht der Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Beschlüsse vom - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom - AnwZ (Brfg) 47/12, [...] Rn. 6 und vom - AnwZ (Brfg) 31/12, [...] Rn. 7). Zu diesem Zeitpunkt - hier: Widerrufsbescheid der Beklagten vom - lagen die Voraussetzungen für einen Widerruf vor; sie sind im Übrigen auch heute noch gegeben.
4 a) Der Kläger ist aufgrund eines Haftbefehls vom ( M , AG T. ) und aufgrund der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom ( M , AG T. ) im zentralen Schuldnerverzeichnis beim AG S. eingetragen. Damit wird der Vermögensverfall kraft Gesetzes vermutet. Diese Vermutung hat der Kläger nicht widerlegt. Zunächst hat er schon keine umfassende Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegenüber der Beklagten abgegeben (vgl. hierzu nur Senatsbeschlüsse vom - AnwZ (B) 84/09, [...] Rn. 7 und vom - AnwZ (Brfg) 1/12, [...] Rn. 3, 7). Er hat aber auch im Übrigen zur Widerlegung der Vermutung geeignete Umstände weder ausreichend vorgetragen noch nachgewiesen. Der Kläger verfügte nicht über liquide Mittel, um die Forderungen seiner Gläubiger zu tilgen. Zum Zeitpunkt des Widerrufs hatte er auch nicht mit sämtlichen Gläubigern Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen und diese vereinbarungsgemäß bedient. Der Hinweis in der Begründung des Zulassungsantrags auf die Klagschrift vom - dort hat der Kläger ausgeführt, dass die dem Widerrufsbescheid beigefügte Forderungsaufstellung unrichtig sei, da, wie bereits gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom vorgetragen, die Forderungen Nr. 5, 11, 12, 14-18, 21 ausgeglichen wurden - ist untauglich, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufzuzeigen. In der Aufstellung ist zutreffend vermerkt, dass die Forderungen Nr. 14-18 getilgt wurden. Bezüglich der Forderung Nr. 5 ist angegeben, dass der Kläger die behauptete Bezahlung (anders als bei Nr. 14-18) nicht belegt habe. Bezüglich Nr. 11 und Nr. 12 hatte der Kläger im Schreiben vom gar keine Tilgung behauptet, sondern nur von laufenden Verhandlungen über eine Ratenzahlung bzw. vom zukünftigen Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung gesprochen. Nr. 21 war nicht Gegenstand des vorerwähnten Schreibens. Im Übrigen bestanden ausweislich der Aufstellung noch weitere nicht unerhebliche offene Forderungen, so u.a. zu Nr. 7, 8, 19-20. Der Kläger hatte bereits mit Schreiben vom angekündigt, er werde bis spätestens die offenen Forderungen ausgleichen und in der Lage sein, alle Ratenzahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Dies ist nicht geschehen, vielmehr hat der Kläger in seinem Schreiben vom nur erneut angekündigt, durch eine größere Einnahme noch in diesem Jahr alle offenen Posten auszugleichen. Stattdessen ist es dann zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gekommen, in der der Kläger seine monatlichen Einnahmen als Rechtsanwalt auf nur 1.000 bis 1.200 € beziffert hat. In der Klage vom hat der Kläger dann vorgetragen, er werde auf der Grundlage abgetretener Schadensersatzforderungen ein Darlehen erhalten, mit dem er in der Lage sein werde - auch durch entsprechende Vergleichsvereinbarungen - die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen. Im Schriftsatz vom ist dann von erwarteten Honorareinnahmen, dem Beginn von Vergleichs- und Stundungsverhandlungen mit den Gläubigern und der Hoffnung auf Erledigung bis die Rede. Die in der Zulassungsbegründung aufgestellte Behauptung einer Tilgungsperspektive zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheids sowie geordneter Vermögensverhältnisse in absehbarer Zeit erweisen sich angesichts dieses Ablaufs als Wunschdenken des Klägers ohne ausreichenden Hintergrund.
5 b) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Beschlüsse vom AnwZ (B) 54/09, [...] Rn. 6; vom - AnwZ (Brfg) 12/11, [...] Rn. 3; vom - AnwZ (Brfg) 20/12, [...] Rn. 4 und vom - AnwZ (Brfg) 68/12, [...] Rn. 10). Hierfür trägt der Rechtsanwalt die Feststellungslast (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom - AnwZ (B) 67/08, BRAK-Mitt. 2010, 129 Rn. 11; vom , aaO und vom - AnwZ (Brfg) 26/12, NJW-RR 2013, 175 Rn. 5). Die Annahme einer solchen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine selbständige anwaltliche Tätigkeit vollständig und nachhaltig aufgibt, diese nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511; vom , aaO und vom - AnwZ (Brfg) 43/12, [...] Rn. 9). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Kläger ist weiterhin als Einzelanwalt tätig. Sein Hinweis in der Klage, er verwahre keine Fremdgelder und werde auch künftig, solange Gläubiger gegen ihn Forderungen hätten, keine in Empfang nehmen, ist - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat - ungeeignet, die von Gesetzes wegen vermutete Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden auszuschließen. Eine solche (behauptete) Selbstbeschränkung ist nicht kontrollierbar und kann jederzeit - ohne dass die Beklagte dies auch nur erfahren würde - aufgegeben werden; eine wirksame Kontrolle oder Sicherungsmaßnahmen, mit denen eine Gefährdung auf ein noch hinnehmbares Maß reduziert werden könnte, sind nicht möglich (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom , aaO Rn. 8; vom - AnwZ (Brfg) 55/11, [...] Rn. 10; vom - AnwZ (Brfg) 13/12, [...] Rn. 8 und vom - AnwZ (Brfg) 56/12, [...] Rn. 5).
III.
6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Fundstelle(n):
JAAAE-39479