Rückstellungen eines Versicherungsvertreters
für die Nachbetreuung von Versicherungsverträgen,
für die keine Folgeprovisionen gezahlt werden
Leitsatz
Eine Klausel, mit der der Versicherungsvertreter „im
Rahmen seiner Möglichkeiten” laufend Kontakt mit
den Versicherungsnehmern zu pflegen und sie zu beraten hat mit dem
Ziel, dass der Kunde stets umfassend versichert ist und bleibt,
ist zu unbestimmt, um eine Rechtspflicht des Vertreters zur Nachbetreuung
von Versicherungsverträgen ohne Folgeprovisionen zu begründen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 6 Nr. 31 DStRE 2014 S. 1153 Nr. 19 EFG 2013 S. 1313 Nr. 16 EStB 2013 S. 380 Nr. 10 StuB-Bilanzreport Nr. 19/2013 S. 748 Ubg 2014 S. 721 Nr. 11 WAAAE-39427
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