War eine gegen den Veräußerer der zum Zeitpunkt der Klageerhebung vermieteten Immobilie gerichtete Klage im Wesentlichen
auf Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrags gerichtet, so sind die Zivilprozesskosten im Falle des Prozessverlustes nicht
als Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV abzugsfähig. Die Aufwendungen betreffen allein die – außerhalb des § 23 EStG –
irrelevante private Vermögensebene.
Zur Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten als agB nach neuerer BFH-Rechtsprechung.
Weil die vom BFH insoweit gewählte Formulierung weitgehend mit den Tatbestandsvoraussetzungen der PKH übereinstimmt, sollten
die Rechtsauslegungen des § 114 ZPO hinsichtlich der „hinreichenden Aussicht auf Erfolg” und der „Mutwilligkeit” für die einkommensteuerliche
Betrachtung nutzbar gemacht werden.
Ist eine zivilrechtliche Klage schlüssig und tritt das Gericht in die Beweisaufnahme ein, ist eine Klageerhebung nicht mutwillig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2013 S. 18 Nr. 40 DStRE 2014 S. 608 Nr. 10 EFG 2013 S. 1337 Nr. 16 EStB 2013 S. 383 Nr. 10 KÖSDI 2013 S. 18560 Nr. 10 SAAAE-39424
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