Mitgliedsstaats abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates. Das gilt auch dann, wenn sie im Gebiet eines
anderen Mitgliedsstaats wohnt.
Für Kinder i. S. des § 63 EStG besteht der Anspruch auf Kindergeld nur, wenn der Ast. im Inland einen Wohnsitz oder seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat oder ohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt
wird.
Nach § 65 EStG wird Kindergeld nicht gezahlt, wenn für das Kind im Ausland Leistungen zu zahlen sind, die mit dem Kindergeld
vergleichbar sind oder Leistungen bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wären.
Wenn jemand in Polen nur deshalb kein Kindergeld erhält, weil der erforderliche Antrag nicht gestellt worden ist, ist ein
Kindergeldanspruch in der Bundesrepublik ausgeschlossen.
§ 65 EStG steht mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang.
Fundstelle(n): HAAAE-39419
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