Steuerfreie Kostenpauschale für Abgeordnete, Verfahren beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Ruhen des
Verfahrens
Leitsatz
1) Einem Steuerpflichtigen, der die einfachgesetzlichen Voraussetzungen des § 3 Nr. 12 EStG nicht erfüllt, können auch aus
Gleichbehandlungsgründen keine pauschalen Werbungskosten oder Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung
nach § 12 AbgG gewährt werden (Anschluss an , BStBl. II 2008, 928 und VI R 63/04, BFH/NV 2008,
2018 sowie und 2 BvR 2228/08, BVerfGK 17, 438).
2) Europäischer Gerichtshof i.S.v. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ist nicht der EGMR mit Sitz in Straßburg, sondern nur der EuGH mit
Sitz in Luxemburg (Abschluss an , BFH/NV 2012, 1570). Ein Einbezug des EGMR in den Anwendungsbereich
der Vorschrift aufgrund erweiternder Auslegung oder Analogie kommt nicht in Betracht.
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 10 Nr. 11 DStRE 2014 S. 633 Nr. 10 EFG 2013 S. 1288 Nr. 16 GStB 2013 S. 341 Nr. 10 IWB-Kurznachricht Nr. 19/2013 S. 666 NWB-Eilnachricht Nr. 26/2013 S. 2045 PAAAE-39412
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