Streitwert von Klageverfahren betreffend die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung
keine Berücksichtigung des Gewinnanteils von Gesellschaftern, die eine strafbefreiende Erklärung abgegeben haben
Leitsatz
1. Im Klageverfahren betreffend die gesonderte und einheitliche Feststellung ist die Bedeutung der Sache nach den vermutlichen
einkommensteuerlichen Auswirkungen der angefochtenen Feststellung zu schätzen.
2. Der grundsätzlich anzusetzende Pauschalsatz von 25 % des streitigen Gewinns kann typisierend verändert werden, wenn erkennbar
erscheint, dass bei den Gesellschaftern die steuerliche Auswirkung hiervon deutlich abweicht.
3. Von der Streitwertberechnung auszunehmen sind Gewinnanteile, die auf Gesellschafter entfallen, die von dem Klageverfahren
insofern nicht betroffen sind, als ihre Steuerschuld abschließend und endgültig durch eine Selbstanzeige nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz
festgelegt worden ist.
Tatbestand
Fundstelle(n): BB 2013 S. 1942 Nr. 33 VAAAE-39410
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