Keine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist bei Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung an die von dem inhaftierten
Rechtsanwalt zuvor jeweils angebene Wohnanschrift der Eltern
Leitsatz
Im Prozesskostenhilfeverfahren: Hat das FA die Einspruchsentscheidung an die Adresse gerichtet, unter der der klagende Rechtsanwalt
amtlich gemeldet war (hier: Wohnanschrift der Eltern) und unter der das FA auch zuvor mit dem Kläger im Einspruchsverfahren
in Kontakt getreten war, so kann kann dem Kläger nicht aufgrund des Hinweises, dass er schon länger inhaftiert ist und sich
tatsächlich schon mehrere Jahre in einer Justizvollzugsanstalt aufhält, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich
der versäumten Klagefrist gewährt werden. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger als Anwalt die Bedeutung einer Zustellungsanschrift
kennt und nach ca. dreijähriger Haftzeit ausreichend Gelegenheit hatte, die Weiterleitung der unter der Postadresse seiner
Eltern für ihn eintreffenden Schriftstücke sachgerecht zu organisieren.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 805 Nr. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 40/2013 S. 3126 EAAAE-39407
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