Die abzugsfähige Vorsteuer aus der Lieferung eines Springpferdes besteht nur in Höhe des ermäßigten Steuersatzes.
Eine direkte Berufung des Leistungsempfängers auf Art. 96, 98 MwStSystRL i.V.m. Anlage III Nr. 1 ist nicht zulässig.
Die Regelungen der Art. 96, 98 MwStSystRL betreffen nur das Steuerrechtsverhältnis zwischen dem für die Festsetzung der USt
für die Lieferung zuständigen FA und dem leistenden Unternehmer. Der Leistungsempfänger ist an diesem Steuerrechtsverhältnis
nicht beteiligt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 8 Nr. 39 DStRE 2013 S. 1454 Nr. 23 UStB 2013 S. 229 Nr. 8 AAAAE-39404
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