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Insolvenzrecht | Aufnahme eines Patentnichtigkeitsverfahrens
Die mittlerweile insolvente Beklagte war Inhaberin eines europäischen Patents, gegen das die Klägerinnen Nichtigkeitsklage (§ 81 PatG) erhoben hatten. Die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingelegte Berufung richtet sich gegen die teilweise Klageabweisung. Die Klägerinnen haben die Aufnahme des Rechtsstreits erklärt, nachdem der Verwalter die Aufnahme des Nichtigkeitsverfahrens abgelehnt hatte. Darin gab ihnen der BGH Recht. Denn das durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen [i]infoCenter „Insolvenzverfahren” NWB BAAAB-05672 des Patentinhabers unterbrochene (§ 240 Satz 1 ZPO) Patentnichtigkeitsverfahren betrifft die Aussonderung (§ 47 InsO) eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse und kann daher sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Kläger durch Zustellung eines Schriftsatzes wieder aufgenommen werden (§ 86 Abs. 1 InsO, § 250 ZPO). Ein Patent ...