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Hochwasserkatastrophe – Erleichterungen im Sozialversicherungsrecht
I. Beitragseinzug
Der GKV-Spitzenverband empfiehlt für die vom Hochwasser unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Arbeitgeber in analoger Anwendung der auch im Steuerbereich getroffenen Maßnahmen beim Beitragseinzug Folgendes:
auf Antrag des Arbeitgebers Stundung der bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge für die Beitragsmonate Mai bis September 2013 (ohne Sicherheitsleistung und ohne Stundungszinsen);
Einbezugnahme von bereits vorher fällig gewesenen Beiträgen, unabhängig von bereits geschlossener Stundungsvereinbarung u. Ä.;
Nachweis der Schädigung durch Hochwasser ohne große Anforderungen; Bestätigung durch Gemeinde reicht aus;
bei Nachweis durch Fotos mit den sichtbaren Beschädigungen oder glaubhafte Erklärung des Arbeitsgebers, einen erheblichen finanziellen Schaden erlitten zu haben;
keine Säumniszuschläge oder Mahngebühren für den Stundungszeitraum;
Erlass von bereits ab Beitragsmonat Mai 2013 zunächst erhobenen Säumniszuschlägen und Mahngebühren auf Antrag des Arbeitgebers;
keine Vollstreckungsmaßnahmen bis zum bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Beiträgen.