Finanzministerium Schleswig-Holstein - Kurzinfo Kst 11/2013

Organträger-Personengesellschaft mit steuerbefreiten Gesellschaftern; Auswirkungen der Änderung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom (BGBl. 2013 I S. 285)

Als Reaktion auf das (BStBl 2012 II S. 106; vgl. auch BStBl 2012 I S. 119) sind im Rahmen des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom (BGBl. 2013 I S. 285) Änderungen in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG erfolgt. Danach ist es ab VZ 2012 (§ 34 Abs. 1 KStG) mit Blick auf die Organträgereigenschaft ausländischer Unternehmen u. a. erforderlich, dass die Beteiligung an der Organgesellschaft einer inländischen Betriebsstätte i. S. des § 12 AO des Organträgers zuzuordnen ist und die Einkünfte daraus (sowohl nach innerstaatlichem Steuerrecht als auch nach dem anzuwendenden DBA) der inländischen Besteuerung unterliegen.

Das Erfordernis in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 7 KStG, dass die Einkünfte aus der Organbeteiligung beim Organträger „der inländischen Besteuerung unterliegen” müssen, hat zu einer Zweifelsfrage in Bezug auf die Organträger-Eignung von Personengesellschaften mit steuerbefreiten Gesellschaftern geführt. Es ist die Befürchtung geäußert worden, die Neufassung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG habe zu einer Verschärfung der Rechtslage in Bezug auf die Organträgereigenschaft von Personengesellschaften geführt, wenn an ihnen steuerbefreite Körperschaften (z. B. eine Pensionskasse) beteiligt sind, und das Einkommen insoweit nicht der Besteuerung unterworfen wird.

Hierzu weise ich auf Folgendes hin:

Auch nach bisheriger Rechtslage (d.h. bereits vor der oben beschriebenen Änderung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG) ist eine Personengesellschaft, an der Mitunternehmer beteiligt sind, die persönlich steuerbefreit sind, als Organträger nicht zugelassen. Eine andere Auslegung würde der Grundvoraussetzung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG a. F., dass der Organträger eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person oder eine nicht steuerbefreite Körperschaft sein muss, zuwider laufen. Die Neufassung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG hat daher insoweit zu nicht zu einer Änderung der Rechtslage geführt.

Organschaftsverhältnisse, mit einer Personengesellschaft als Organträgerin, an der Mitunternehmer beteiligt sind, die persönlich steuerbefreit sind, sind steuerlich nicht anzuerkennen.

Finanzministerium Schleswig-Holstein v. - Kurzinfo Kst 11/2013

Fundstelle(n):
XAAAE-39311