Darlegung einer Divergenz; Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung
Gesetze: FGO § 76 Abs. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3, EStG § 21
Instanzenzug:
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig; denn ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Im Übrigen liegen die —soweit erkennbar— geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor.
2 a) Die rechtskundig vertretenen Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) nicht hinreichend dargelegt. So sind die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und einer möglichen —hier aber nicht genannten— Divergenzentscheidung nicht so herausgearbeitet und gegenübergestellt worden, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar wird (vgl. , BFH/NV 2012, 53, unter 2.).
3 Die nur pauschal gerügte Divergenz liegt zudem nicht vor.
4 b) Auch der gerügte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) wurde mangels hinreichender Angaben und Ausführungen (zu den Anforderungen: z.B. , BFH/NV 2005, 43) nicht annähernd i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan. So ist nicht dargelegt, weshalb sich auf der Grundlage des maßgebenden materiell-rechtlichen Standpunktes des Finanzgerichts (FG) eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes hätte aufdrängen müssen und welches Ergebnis die unterlassene Sachaufklärung nach Ansicht des Klägers erbracht hätte.
5 Schließlich sind Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nur Verstöße des FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts, nicht aber solche der Finanzbehörden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. Februar 2010 IX B 153/09, BFH/NV 2010, 922; vom 13. Januar 2010 IX B 109/09, BFH/NV 2010, 917). Es reicht deshalb nicht, wenn pauschal ein angeblich „eklatanter Verstoß” gegen die „Grundsätze von Steuergerechtigkeit und Einheitlichkeit der Besteuerung” durch den Beklagten gerügt wird.
6 c) Letztlich gehen die Kläger von einer anderen „Bewertung der Mietverhältnisse” aus und setzen ihre eigene Tatsachen- und Beweiswürdigung und Rechtsansicht anstelle der des FG; inso-fern rügen sie eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, also materiell-rechtliche Fehler; damit kann aber die Zulassung der Revision jenseits von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. Februar 2009 IX B 138/08, unter 3., juris; vom 24. Juli 2012 IX B 173/11, BFH/NV 2012, 1784, unter 1.c). Das gilt —angesichts des Grundsatzes der Abschnittsbesteuerung (vgl. , BFH/NV 2010, 1824, m.w.N.)— auch für den Einwand, der Mietvertrag sei bei der Umsatzsteuer-Sonderprüfung und der Betriebsprüfung (angeblich) eingehend geprüft worden.
7 Im Übrigen ist das FG im Rahmen seiner Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass das Mietverhältnis zwischen dem Kläger und seiner Tochter nicht tatsächlich durchgeführt wurde und auch der abgeschlossene Mietvertrag dem sog. „Drittvergleich” nicht standhalte. Diese Würdigung ist anhand der gegebenen Umstände möglich, sie wäre auch revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 1241 Nr. 8
TAAAE-39292