1. Bei einer mündlichen Verhandlung muss das Sozialgericht im Fall der Verspätung eines Beteiligten, der sein Erscheinen vor der mündlichen Verhandlung in Aussicht gestellt hat, entweder Erkundigungen über den Grund des Ausbleibens anstellen oder zumindest eine angemessene Zeitspanne abwarten. Tritt der verspätete Beteiligte 25 Minuten nach Sitzungsbeginn auf, nachdem das Gericht bereits verfahrenswidrig über acht parallele Sachverhalte verhandelt, die Anträge aufgenommen hat und in die geheime Beratung gehen will, muss es die mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme wieder aufnehmen.
2. Eine grobe Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Durchführung der mündlichen Verhandlung genügt dann nicht für die Zulassung der Berufung, wenn diese wegen einer eindeutigen Sach- und Rechtslage und wegen bereits rechtskräftig entschiedener Parallelverfahren offensichtlich aussichtslos erscheint (vgl. NZB, zitiert nach juris).
Fundstelle(n): CAAAE-39263
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