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LSG Sachsen-Anhalt Beschluss v. - L 4 KR 104/12 B

Gesetze: SGG § 197a; GKG § 66; ZPO § 568; GKG § 52

Leitsatz

Leitsatz:

1. Für die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern zuständig.

2. Bei kostenpflichtigen Verfahren nach § 197a Abs 1 SGG besteht bei rechtsanwaltlicher Vertretung ein Rechtsschutzinteresse an einer zeitlich differenzierten Streitwertfestsetzung, wenn sich der Streitgegenstand durch prozesserhebliche Erklärungen der Beteiligten (hier: Teilerledigung) verändert hat.

Fundstelle(n):
RAAAE-39258

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