Umzugsbedingt anfallende Doppelmieten stellen keine Wohnungsbeschaffungskosten, sondern Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar, die im Rahmen ihrer Angemessenheit bedarfserhöhend zu berücksichtigen sind. Die Dauer, für die Überschneidungskosten zu berücksichtigen sind, richtet sich nach dem Einzelfall. Überschneidungskosten sind jedenfalls dann als subjektiv nicht vermeidbare Kosten bedarfserhöhend zu berücksichtigen, wenn ein Grundsicherungsträger im Kostensenkungsverfahren auf einen rechtzeitig gestellten Antrag des Leistungsberechtigten, die Übernahme von Überschneidungskosten zuzusichern, nicht reagiert. Für die Übernahme der in der Umzugssituation für die ursprünglich bewohnte Wohnung noch anfallenden Kosten ist unabhängig vom ständigen Aufenthalt des Hilfebedürftigen derjenige Grundsicherungsträger zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Wohnung liegt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): VAAAE-39235
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