BGH Beschluss v. - VII ZB 9/13

Zwangsvollstreckung: Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Rechtsbeschwerdezulassung wegen der Frage der Pfändbarkeit des Anspruchs auf Annahme des Angebots auf Abschluss eines Grundstücksüberlassungsvertrages

Gesetze: § 707 Abs 1 S 2 ZPO, § 732 Abs 2 ZPO, § 766 Abs 1 S 2 ZPO

Instanzenzug: OLG Oldenburg (Oldenburg) Az: 2 W 1/13vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg) Az: 4 O 2506/12

Gründe

1Die Tochter der Schuldnerin machte dieser am 18. und zwei notariell beurkundete, jederzeit annehmbare Angebote zum Abschluss eines Grundstücksüberlassungsvertrages. Die Überlassung erfolgt nach dem Inhalt der Erklärungen im Hinblick auf Investitionen der Schuldnerin in die Objekte. Die Grundstücke sind mit einem Wohnrecht zugunsten der Schuldnerin belastet.

2Auf Antrag der Gläubigerin hat das Landgericht am einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Hinblick auf die Ansprüche der Schuldnerin gegen ihre Tochter (Drittschuldnerin) auf Übertragung des Eigentums an dem Grundbesitz erlassen.

3Die Schuldnerin macht geltend, dass die Ansprüche nicht übertragbar und daher nicht pfändbar seien. Die Erinnerung der Schuldnerin blieb ohne Erfolg. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen.

4Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Obwohl hier ein persönlicher Einschlag vorliege, sei der Anspruch der Schuldnerin auf Annahme des Angebotes zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages pfändbar. Andernfalls sei eine Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz kaum in nennenswertem Umfang erfolgversprechend. Die Gestaltung sei der Konstellation des , BGHZ 154, 64) vergleichbar, die ein vom Schuldner jederzeit ausübbares Rückforderungsrecht zum Gegenstand hatte.

5Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil ungeklärt sei, ob die hier gewählte Gestaltung in Form einer sogenannten "Annahmeposition" der Pfändbarkeit entgegenstehe.

6Im Hinblick auf die offene Rechtsfrage war die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen (§ 766 Abs. 1 Satz 2, § 732 Abs. 2, § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Gründe, die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung einzustellen, sind nicht dargelegt.

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Fundstelle(n):
HAAAE-39150