Rechtsbeschwerdezulassung: Bindungswirkung der Zulassungsentscheidung des unzuständigen Einzelrichters; Zulassung gegen eine Kostenentscheidung aus materiell-rechtlichen Gründen
Gesetze: Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 269 Abs 3 S 3 ZPO, § 568 S 2 Nr 2 ZPO, § 574 Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO, § 574 Abs 3 S 2 ZPO, § 21 GKG
Instanzenzug: Az: 23 T 78/12 Beschlussvorgehend AG Langenfeld Az: 13 C 86/12
Gründe
I.
1Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Klägerin in L. . Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom , das den Beklagten am selben Tag zugestellt wurde, mit folgender Begründung:
"Nach Durchsicht unserer Unterlagen mussten wir leider feststellen, dass die Miete für den März 2012 in Höhe von 590,29 € noch zur Zahlung offen steht. Wir setzen Ihnen hiermit eine Frist, die noch offenstehende Miete bis zum 4. Werktag des Monats April 2012 nachzuentrichten. Bereits jetzt erklären wir unter der aufschiebenden Bedingung, falls Sie die nächste Miete nicht oder nicht vollständig entrichten und insgesamt ein Rückstand von mehr als einer Monatsmiete entsteht, die fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt."
2Nachdem die Miete für den Monat April 2012 nicht fristgerecht eingegangen war, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom am Räumungsklage eingereicht. Vor Zustellung der Klage hat die Klägerin die Klage zurückgenommen und Kostenantrag gegen die Beklagten gestellt, nachdem die Beklagten die rückständige Miete am gezahlt hatten. Das Amtsgericht hat der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht - Einzelrichterin - zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter, die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten aufzuerlegen.
II.
31. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen (§ 575 ZPO) zulässig. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter ist nicht unwirksam, auch wenn der Einzelrichter bei Annahme eines Zulassungsgrundes das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer hätte übertragen müssen. An eine dennoch erfolgte Zulassung ist das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gebunden (st. Rspr.; Senatsbeschluss vom - VIII ZB 65/10, WuM 2011, 242 Rn. 3).
42. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die angefochtene Entscheidung unterliegt bereits deshalb der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom , der bereits eine aus den gleichen Gründen verfassungswidrige Entscheidung des Einzelrichters der 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf betraf, wird Bezug genommen (VIII ZB 65/10, aaO Rn. 4).
53. Die Sache ist deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Beschwerdegericht - Einzelrichter - zurückzuverweisen. Hinsichtlich der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens macht der Senat wiederum von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch.
6Für das weitere Verfahren weist der Senat erneut darauf hin, dass gegen eine Kostenentscheidung die Rechtsbeschwerde nicht aus materiell-rechtlichen Gründen zugelassen werden darf, da es nicht Zweck des Kostenverfahrens ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es - wie im Streitfall - um Fragen des materiellen Rechts geht (st. Rspr.; Senatsbeschluss vom - VIII ZB 65/10, aaO Rn. 7 mwN, zur Kostenentscheidung nach § 91a ZPO). Dies gilt auch für die hier vorliegende Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO.
Ball Dr. Frellesen Dr. Achilles
Dr. Fetzer Dr. Bünger
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
YAAAE-39101