Befristung wegen Drittmittelfinanzierung - zeitliche Begrenzung der Mittelbewilligung - Zulässigkeit der Berufung aus prozessökonomischen Gründen
Gesetze: § 557 Abs 3 S 2 ZPO, § 66 Abs 1 S 1 Halbs 1 ArbGG, § 2 Abs 2 S 1 WissZeitVG, § 5 S 1 WissZeitVG, § 57b Abs 2 Nr 4 HRG
Instanzenzug: ArbG Siegburg Az: 5 Ca 163/09 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Köln Az: 11 Sa 439/10 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am geendet hat.
2Der Kläger war bei dem Beklagten - dem Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V. - zunächst seit aufgrund von drei befristeten Arbeitsverträgen als Doktorand und seit aufgrund von weiteren fünf befristeten Arbeitsverträgen als wissenschaftlicher Angestellter beschäftigt. In dem letzten, für die Zeit vom 1. März bis geschlossenen Arbeitsvertrag vom ist ua. niedergelegt, dass der Kläger als wissenschaftlicher Angestellter beschäftigt werde und die Befristung gemäß § 2 Abs. 2 iVm. § 5 WissZeitVG erfolge. Unter § 1 Abs. 3 Satz 2 des Arbeitsvertrags heißt es wörtlich:
3Bei dem Projekt EST handelt es sich um ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zur Weiterentwicklung eines Einkommenssteuersimulationsmodells sowie eines Modells zur Unternehmensbesteuerung, für welches im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags dem Beklagten vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) Mittel bewilligt waren. Der hierüber am 31. Oktober/ unterzeichnete Vertrag zwischen der durch das BMF vertretenen Bundesrepublik Deutschland als Auftraggeber und dem Beklagten als Auftragnehmer (F&E-Vertrag) lautet auszugsweise:
4Der Kläger war im Projekt EST mit IT-Aufgaben befasst.
5Mit am beim Arbeitsgericht eingegangener und dem Beklagten ohne Verzögerung zugestellter Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung zum geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für eine zulässige Befristung nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG („Befristung wegen Drittmittelfinanzierung“) seien nicht gegeben. Seine Tätigkeit im Projekt EST sei zwar durch das BMF drittmittelfinanziert, die Mittel seien aber nicht für eine bestimmte Zeitdauer - jedenfalls nicht lediglich bis zum - bewilligt worden. Das Projekt sei vielmehr auf Jahre ausgelegt.
6Der Kläger hat beantragt
7Der Beklagte hat seinen Klageabweisungsantrag damit begründet, die Befristung sei nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG wirksam.
8Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Der Beklagte hat gegen das ihm am zugestellte Urteil mit am beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom Berufung eingelegt. Die bei der Akte befindliche Berufungsschrift ist nicht unterzeichnet und nicht beglaubigt. Das Landesarbeitsgericht hat die von ihm als zulässig erachtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Klageabweisung. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von der Prozessbevollmächtigten des Klägers auf entsprechende Bitte vorgelegte, bei ihrer Handakte befindliche Berufungsschrift vom ist weder eigenhändig unterzeichnet noch mit Beglaubigungsvermerk versehen.
Gründe
9Die Revision ist unbegründet.
10A. Es kann dahinstehen, ob die Revision ohne materielle Prüfung schon deshalb zurückzuweisen wäre, weil die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts bereits unzulässig war.
11I. Die Zulässigkeit der Berufung gehört zu den in der Revision von Amts wegen zu prüfenden Prozessfortsetzungsvoraussetzungen. Es kommt nicht darauf an, dass das Landesarbeitsgericht die Berufung als zulässig angesehen hat (vgl. - Rn. 36 mwN, AP TzBfG § 14 Nr. 83 = EzA TzBfG § 14 Nr. 78). Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 ArbGG beträgt die Frist für die Einlegung der Berufung einen Monat. Sie beginnt nach § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG regelmäßig mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 519 Abs. 1 und Abs. 4, § 130 Nr. 6 ZPO muss die Berufungsschrift von einem nach § 11 Abs. 2 ArbGG postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten handschriftlich und eigenhändig unterzeichnet sein (vgl. - AP ZPO § 518 Nr. 46 = EzA ZPO § 518 Nr. 28; für die Berufungsbegründung vgl. - 10 AZR 692/08 - Rn. 14, AP ZPO § 130a Nr. 1 = EzA ZPO 2002 § 130 Nr. 1; GMP/Germelmann 7. Aufl. § 64 Rn. 67). Die Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die Verantwortung für den Schriftsatz zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (vgl. - Rn. 9 mwN, NJW 2013, 237). Die beglaubigte Abschrift einer Berufungsschrift ersetzt die Urschrift, wenn der Beglaubigungsvermerk von dem Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers handschriftlich vollzogen ist. Die Rechtswirkungen der Einreichung der Urschrift eines bestimmenden Schriftsatzes treten demnach auch dann ein, wenn eine von dem Prozessbevollmächtigten handschriftlich beglaubigte Abschrift fristgemäß bei Gericht eingegangen ist (für die Berufungsbegründung vgl. - Rn. 9 mwN, NJW 2012, 1738). Das Fehlen einer Unterschrift kann ferner unschädlich sein, wenn auch ohne die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten aus anderen, eine Beweisaufnahme nicht erfordernden Umständen zweifelsfrei feststeht, dass der Prozessbevollmächtigte die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen hat. Dies kann beispielsweise dann angenommen werden, wenn der in Rede stehende Schriftsatz fest mit einem von dem Rechtsanwalt unterzeichneten Begleitschreiben verbunden war (vgl. - Rn. 5).
12II. Vorliegend kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte die Berufung innerhalb der Frist des § 66 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 ArbGG formgerecht eingelegt hat. Das zur Akte genommene Exemplar der am beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufungsschrift gegen das dem Beklagten am zugestellte arbeitsgerichtliche Urteil ist von seinem Prozessbevollmächtigten weder eigenhändig unterzeichnet noch mit einem handschriftlich autorisierten Beglaubigungsvermerk versehen. Ebenso verhält es sich mit der von der Prozessbevollmächtigten des Klägers dem Senat zur Einsichtnahme vorgelegten Abschrift der Berufungsschrift. Auch aus anderen Umständen kann nicht ohne weiteres auf eine formgerechte Einlegung der Berufung geschlossen werden.
13III. Letztlich kann aber aus prozessökonomischen Gründen zugunsten des Beklagten unterstellt werden, dass seine Berufung zulässig war, sei es, weil sie von vornherein innerhalb der Monatsfrist des § 66 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 ArbGG formgerecht eingelegt war, sei es, weil dem Berufungskläger auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO hätte gewährt werden müssen. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, denn die Revision ist jedenfalls unbegründet (siehe dazu unter B der Gründe). Hieraus ergeben sich keine nachteiligen Folgen für die Parteien (ähnlich - zu I 3 der Gründe, AP InsO § 209 Nr. 2 = EzA InsO § 209 Nr. 1).
14B. Die Vorinstanzen haben zu Recht erkannt, dass die zulässige Klage begründet ist. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht aufgrund der am vereinbarten Befristung mit Ablauf des geendet.
15I. Die Klage ist als Befristungskontrollklage nach § 1 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG iVm. § 17 Satz 1 TzBfG zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die angegriffene Befristung ist konkret bezeichnet. Der Kläger wendet sich gegen die letzte Abrede, nach der das Arbeitsverhältnis der Parteien am enden soll. Nur diese Befristung ist Gegenstand der Klage.
16II. Die innerhalb der Dreiwochenfrist des § 17 Satz 1 TzBfG erhobene Klage ist begründet. Zu Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass die Befristung nicht auf § 2 Abs. 2 WissZeitVG gestützt werden kann. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen gerechtfertigt.
171. Der Beklagte beruft sich ohne Erfolg auf § 2 Abs. 2 WissZeitVG.
18a) Allerdings ist der Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2 WissZeitVG eröffnet.
19aa) Das WissZeitVG ist zeitlich anwendbar. Für die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags ist grundsätzlich die im Zeitpunkt ihrer Vereinbarung geltende Rechtslage maßgeblich (vgl. zB - Rn. 10, BAGE 132, 54). Das WissZeitVG ist mit „Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft“ vom (BGBl. I S. 506) beschlossen worden und am in Kraft getreten. Die Befristungsvereinbarung vom unterfällt nicht einer der auf andere Rechtsgrundlagen verweisenden Übergangsregelungen nach § 6 WissZeitVG.
20bb) Der betriebliche und der personelle Anwendungsbereich der entsprechenden Geltung der besonderen Zulässigkeitsbestimmung für die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG sind eröffnet.
21(1) Nach § 5 Satz 1 WissZeitVG gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 und 6 WissZeitVG entsprechend für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an staatlichen Forschungseinrichtungen sowie an überwiegend staatlich, an institutionell überwiegend staatlich oder auf der Grundlage von Artikel 91b des Grundgesetzes finanzierten Forschungseinrichtungen. Gemäß Art. 91b Abs. 1 Nr. 1 GG können Bund und Länder aufgrund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung zusammenwirken bei der Förderung von Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung außerhalb von Hochschulen. Bei dem Beklagten ist dies der Fall. Er ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Anlage zu dem Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern über die Errichtung einer Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz vom (- GWK-Abkommen - vgl. BAnz. Nr. 195 vom S. 7787) Gegenstand der gemeinsamen Förderung der Wissenschaft und Forschung (vgl. APS/Schmidt 4. Aufl. § 5 WZVG Rn. 3 für die mit Art. 10 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 GWK-Abkommen aufgehobene Rechtsgrundlage der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung zwischen Bund und Ländern vom ).
22(2) § 5 Satz 1 WissZeitVG trifft eine entsprechende Geltungsanordnung ua. des Befristungstatbestands nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge „mit wissenschaftlichem Personal“. Ob damit ggf. ein eigenständiger - also ein anderer als der in § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG benannte - personeller Geltungsbereich beschrieben ist (so wohl APS/Schmidt § 5 WZVG Rn. 4), dem der Kläger mit seiner arbeitsvertraglich beschriebenen Aufgabe als „wissenschaftlicher Angestellter“ wohl auch unterfiele, muss nicht abschließend entschieden werden. Sollte der Kläger nicht zum „wissenschaftlichen Personal“ zählen, gehörte er auf alle Fälle zum (akzessorischen) „nichtwissenschaftlichen Personal“. Nach § 5 Satz 2 WissZeitVG gilt ebenso für dieses ua. § 2 Abs. 2 Satz 2 WissZeitVG entsprechend, welcher seinerseits eine Befristung mit dem dort genannten Personal unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG für zulässig erklärt.
23b) Dagegen sind, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG nicht erfüllt. Nach dieser Bestimmung ist die Befristung von Arbeitsverträgen zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird. Vorliegend erfolgte die Finanzierung der befristeten Beschäftigung des Klägers zwar überwiegend aus dem Beklagten von der Bundesrepublik Deutschland - konkret vom BMF - zugewiesenen Mitteln auf der Grundlage des Projekts EST und des hierzu zwischen dem Beklagten und dem BMF geschlossenen F&E-Vertrags vom 31. Oktober/. Auch ist nach den mit Gegenrügen nicht angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 559 Abs. 2 ZPO) von einer überwiegenden Beschäftigung des Klägers entsprechend der Zweckbestimmung der Drittmittel auszugehen. Die Finanzierung ist aber nicht „für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt“ iSv. § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG.
24aa) Mit dem Tatbestandsmerkmal „Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt“ ist das Erfordernis einer konkreten aufgaben- und zeitbezogenen Mittelzuweisung beschrieben. Das Attribut „bestimmte“ bezieht sich sowohl auf die „Aufgabe“ als auch auf die „Zeitdauer“. Damit müssen die (Dritt-)Mittel einerseits hinreichend zweckgebunden und andererseits für eine von vornherein feststehende Zeitspanne zur Verfügung gestellt sein. Die Regelung erfasst damit nur solche Finanzierungsbewilligungen, deren Endlichkeit hinreichend genau feststeht. Das ergibt die Auslegung von § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG.
25(1) Der Normwortlaut deutet darauf, dass es für die Rechtfertigung einer Befristung wegen Drittmittelfinanzierung neben einer inhaltlich-aufgabenbezogenen Zweckbindung der Mittelzuweisung auch ihrer hinreichend feststehenden Zeitweiligkeit bedarf. Die Satzstellung des Ausdrucks „bestimmte“ zwingt zwar nicht zu der Annahme, dass er sich - neben seinem Kontext zu dem Begriff „Aufgabe“ - auch auf die „Zeitdauer“ bezieht. Immerhin kommt im Normwortlaut aber zum Ausdruck, dass die Zulässigkeit des Drittmittelbefristungstatbestands an einen inhaltlichen und an einen zeitlichen Aspekt geknüpft ist.
26(2) Systematische Erwägungen gebieten kein bestimmtes Auslegungsergebnis. Insbesondere kann aus § 2 Abs. 4 Satz 3 WissZeitVG, wonach die Dauer der Befristung bei Arbeitsverträgen nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG „kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar“ sein muss, kein Rückschluss auf das inhaltliche Verständnis der Formulierung „bestimmte“ in § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG gezogen werden, weil letztere sich nicht auf den Arbeitsvertrag, sondern auf die Finanzierungsbewilligung bezieht.
27(3) Die Entstehungsgeschichte von § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG spricht dafür, dem Merkmal „für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer“ eine eigenständige Bedeutung beizumessen. Zum einen ist § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG im Vergleich zu der zuvor einschlägigen Regelung in § 57b Abs. 2 Nr. 4 HRG in der Fassung des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen vom (- HRG aF - BGBl. I S. 1065) sprachlich enger gefasst. Während § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG voraussetzt, dass die Drittmittel „für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt“ sind, forderte § 57b Abs. 2 Nr. 4 HRG aF lediglich, dass der Mitarbeiter „überwiegend aus Mitteln Dritter vergütet und der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird“. Zum anderen hatte im Gesetzgebungsverfahren zum WissZeitVG der mit dem Entwurf der Bundesregierung befasste Bundesrat vorgeschlagen, auf den Passus, die Finanzierung müsse „für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt“ sein, zu verzichten (BT-Drucks. 16/3438 S. 18). Dieser Vorschlag wurde jedoch unter Hinweis auf die Vorgaben der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom (Befristungsrichtlinie) zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom (Rahmenvereinbarung) abgelehnt und ausgeführt, aus der vorgeschlagenen Änderung lasse sich die zeitliche Begrenzung der Befristungsdauer nicht hinreichend ableiten. Damit würden Befristungen ermöglicht, solange Drittmittel zur Verfügung stünden. Allein die Existenz von Drittmitteln wie auch die allgemeine Ungewissheit darüber, ob sie in Zukunft weiterhin verfügbar seien, könne den Abschluss befristeter Arbeitsverträge nach unionsrechtlichen Vorgaben aber nicht rechtfertigen (vgl. BT-Drucks. 16/3438 S. 19).
28(4) Für ein Verständnis dahingehend, dass nur Mittelzuweisungen für einen bestimmten Zeitraum den Sachgrund der Drittmittelbefristung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG eröffnen, sprechen vor allem Sinn und Zweck der Regelung.
29(a) § 2 Abs. 2 WissZeitVG soll Rechtssicherheit und Transparenz beim Abschluss befristeter Arbeitsverträge im Rahmen drittmittelfinanzierter Projekte schaffen (vgl. BT-Drucks. 16/3438 S. 2). Nach der in der Gesetzesbegründung verlautbarten Intention werden mit der Anknüpfung an die Bewilligung der Drittmittelfinanzierung „für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer“ zwei wesentliche Ziele erreicht (vgl. BT-Drucks. 16/3438 S. 14):
30(b) Dem Gesetzgeber ging es im Übrigen darum, „mit der tatbestandlichen Ausgestaltung … die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts“ aufzugreifen und eine „pauschale Bestimmung von Mitteln ohne konkrete und nachvollziehbare Zweckbindung“ nicht ausreichen zu lassen (vgl. BT-Drucks. 16/3438 S. 14).
31(aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu drittmittelbefristeten Arbeitsverträgen vor Inkrafttreten des WissZeitVG reichte allein die Ungewissheit über die in Zukunft zur Verfügung stehenden Mittel als Sachgrund für die Befristung nicht aus. Nur wenn die Mittel von vornherein lediglich für eine genau bestimmte Zeitdauer bewilligt waren und anschließend wegfallen sollten, war die Befristung sachlich gerechtfertigt. In diesem Fall sei davon auszugehen, dass sowohl der Drittmittelgeber als auch der Arbeitgeber sich gerade mit den Verhältnissen dieser Stelle befasst und ihre Entscheidung über den Wegfall des konkreten Arbeitsplatzes aus sachlichen Erwägungen getroffen hätten (zB - Rn. 12 mwN, ZTR 2006, 509). Außerdem wurde die begrenzte sachliche Zielsetzung, die ein Drittmittelgeber mit der zeitlich begrenzten Finanzierung eines Arbeitsplatzes verfolgt, auch für das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber als Drittmittelempfänger als erheblich und damit geeignet angesehen, eine entsprechende Befristung sachlich zu rechtfertigen (zB - zu B II 3 der Gründe, BAGE 41, 110).
32(bb) Ausgehend von dieser Rechtsprechung schafft die Anknüpfung an die Bewilligung der Drittmittelfinanzierung „für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer“ nach der Einschätzung des Gesetzgebers eine „solide Prognosegrundlage für den späteren Wegfall des Beschäftigungsbedarfs bei Vertragsschluss“ (vgl. BT-Drucks. 16/3438 S. 14). Für die Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals kommt es damit entscheidend darauf an, dass es der Abgrenzung zur allgemeinen Ungewissheit über einen weiteren Drittmittelzufluss dient. Nur eine fremdbestimmt vorgegebene inhaltliche und zeitliche Zweckbestimmung erlaubt dem Arbeitgeber eine hinreichend sichere Prognose zum Wegfall des Beschäftigungsbedarfs. Lässt sich dagegen aus der Drittmittelbewilligung keine hinreichende Gewissheit über deren Begrenztheit und den absehbaren Wegfall bereitgestellter Mittel entnehmen, widerspräche die Annahme, dass es sich dabei um eine bewilligte „Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer“ handele, dem mit § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG verfolgten Zweck. Die Bedeutung des inhaltlich („Aufgabe“) und zeitlich („Zeitdauer“) beschriebenen Tatbestandsmerkmals als Abgrenzung zu den Sachlagen, nach denen keine Befristung zulässig sein soll, sind in der Gesetzesbegründung ferner auch exemplarisch angeführt. So ist etwa bei zwar endlichen, aber sehr lang angelegten fremdfinanzierten Projekten die Annahme der Zulässigkeit einer darauf gestützten Befristungsabrede kein „Automatismus“ (vgl. BT-Drucks. 16/3438 S. 14 und das dort angeführte Beispiel von durch Bund und Länder geförderter Langfristforschungsvorhaben der Union der Deutschen Akademien der Wissenschaften, die von vornherein auf eine Laufzeit von 25 Jahren angelegt sein können).
33(5) Ein - eher enges - Verständnis des Merkmals „Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt“ im Sinn einer hinlänglichen Gewissheit über den Fortfall einer Drittmittelfinanzierung ist auch aus unionsrechtlichen Gründen geboten. Eine zu weite Auslegung von § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG würde dem mit der Befristungsrichtlinie zu der Rahmenvereinbarung verfolgten Ziel einer Verhinderung des Missbrauchs befristeter Arbeitsverhältnisse nicht gerecht (zu Bedenken an der Unionsrechtskonformität von § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG vgl. Dörner Der befristete Arbeitsvertrag 2. Aufl. Rn. 587).
34bb) Ausgehend von diesem Verständnis des § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG ist vorliegend die Finanzierung der nur zeitweiligen Beschäftigung des Klägers nicht „für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt“. Der der Finanzierungsbewilligung zugrunde liegende F&E-Vertrag enthält jedenfalls keine bestimmte Zeitdauer. Er legt zwar nach Ziffer 2.1 Satz 1 eine Laufzeit bis zum fest. Allerdings verlängert sich der F&E-Vertrag nach Ziffer 2.1 Sätze 2 und 3 um weitere zwei Jahre zunächst bis zum und dann um jeweils zwei weitere Jahre, sofern er nicht fristgerecht nach Ziffer 2.1 Satz 4 gekündigt wird. Die vorliegend vereinbarten Befristungen der Drittmittelfinanzierung stehen also unter der Bedingung einer zuvor ausgesprochenen fristgerechten Kündigung. Sofern eine solche nicht erfolgt, verlängert sich die vereinbarte Drittmittelfinanzierung jeweils automatisch. Damit entspricht die Regelung der Sache nach einer unbefristeten Vereinbarung, die Kündigungsmöglichkeiten zu bestimmten Terminen vorsieht. Eine zeitliche Begrenzung der Mittelbewilligung steht nicht hinreichend fest. Somit fehlt es an der gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG erforderlichen, vom Drittmittelgeber vorgegebenen zeitlichen Zweckbestimmung. Die bloße Ungewissheit über den weiteren Drittmittelzufluss genügt für die Befristung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG nicht. Dies gilt auch für den konkreten Beschäftigungsbedarf des Klägers im IT-Bereich. Für den „Teilbereich IT-Betrieb“ sind nach Ziffer 2.1 letzter Absatz F&E-Vertrag lediglich - wohl zusätzlich zur allgemeinen Regelung in Ziffer 2.1 erster Absatz F&E-Vertrag - weitere Kündigungsmöglichkeiten und - abweichend von Ziffer 2.1 zweiter Absatz F&E-Vertrag - eine kürzere Kündigungsfrist vorgesehen. Auch hieraus ergibt sich jedoch keine bestimmte Zeitdauer der Drittmittelbewilligung. Aus anderen Umständen kann ebenfalls nicht auf eine Finanzierungsbewilligung für eine bestimmte Zeitdauer geschlossen werden. Der Beklagte hatte erst- und zweitinstanzlich (ergänzend) behauptet, zwischen ihm und dem Drittmittelgeber sei vereinbart worden, dass ab dem auch für den Fall der Fortführung des IT-Teilbereichs für die technischen Aufgaben lediglich zwölf sogenannte Personenmonate aufgewandt würden und damit - neben einem weiteren Angestellten in diesem Bereich - eine Finanzierung für die vom Kläger zu bewältigenden Aufgaben von vornherein nur bis zum bewilligt gewesen sei. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe für diese, über die im F&E-Vertrag festgehaltenen Konditionen hinausgehende und vom Kläger bestrittene Abrede kein hinreichendes Beweisangebot unterbreitet. Die Revision greift diese - vertretbare - Annahme des Landesarbeitsgerichts nicht mit einer Verfahrensrüge an.
352. Die Befristung ist nicht aus anderen Gründen zulässig. Insbesondere ist sie nicht durch den Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG („Projektbefristung“) gerechtfertigt.
36a) Ein sachlicher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Dies setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein (dauerhafter) Bedarf mehr besteht (st. Rspr. vgl. zB - Rn. 28 mwN, BAGE 121, 18). Auch die Mitwirkung des Arbeitnehmers an einem vorübergehend anfallenden Projekt kann die Befristung des mit ihm abgeschlossenen Arbeitsvertrags rechtfertigen ( - Rn. 19 mwN). Wird ein Arbeitnehmer für die Mitwirkung an einem Projekt befristet eingestellt, muss aber bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erwarten sein, dass die im Rahmen des Projekts durchgeführten Aufgaben nicht dauerhaft anfallen. Für eine solche Prognose müssen ausreichend konkrete Anhaltspunkte vorliegen (vgl. - zu B I 1 b der Gründe mwN, BAGE 99, 223).
37b) Nach diesen Grundsätzen kann nicht von einer durch hinreichend belastbare Anhaltspunkte getragenen Prognose des künftigen Wegfalls des Beschäftigungsbedarfs für den Kläger ausgegangen werden. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Kläger bestand keine hinreichende Gewissheit, dass die projektbezogenen Aufgaben nur zeitweise anfallen. Das Ende des Projekts EST war im Hinblick auf seine Verlängerungen im Fall der Nichtkündigung des F&E-Vertrags von vornherein nicht absehbar. Zum IT-Bereich waren in dem F&E-Vertrag allenfalls Erwägungen verlautbart, diesen nicht beim Beklagten zu belassen. Es reicht aber - auch im Rahmen einer Projektbeschäftigung - nicht aus, dass die Erledigung einer näher beschriebenen Aufgabe zwar nicht dauerhaft angelegt sein soll, allerdings auch nur möglicherweise und zu irgendeinem Zeitpunkt wegfällt. Die allgemeine Unsicherheit über zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeiten rechtfertigt die Befristung nicht. Sie gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auf den Arbeitnehmer abwälzen kann.
38C. Der Beklagte hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
BB 2013 S. 1716 Nr. 29
DB 2013 S. 1556 Nr. 28
FAAAE-39074