Arbeitshilfe - Stand: 30.12.2015

Ansatz der zumutbaren Eigenbelastung im Rahmen der Berechnung der außergewöhnlichen Belastungen (agB) wegen Krankheitskosten nicht verfassungswidrig?

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In zahlreichen jüngeren Urteilen hat der BFH den Anwendungsbereich der Vorschrift des § 33 EStG erheblich zugunsten der Steuerpflichtigen gestärkt. Dennoch erfolgt nach wie vor keine einkommensmindernde Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastungen, wenn die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG nicht überschritten wird. Nach der bisherigen Rechtsprechung war dies verfassungsgemäß, soweit dem Steuerpflichtigen ein verfügbares Einkommen verbleibt, das über dem Regelsatz für das Existenzminimum liegt.

Nach der neueren und mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des BVerfG fordert jedoch das Grundgesetz, dass existenznotwendiger Aufwand in angemessener und realitätsgerechter Höhe von der Einkommensteuer freigestellt wird - unabhängig von der Höhe des jeweiligen Einkommens. Besonders deutlich wurde dies beispielsweise mit zur steuerlichen Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen hervorgehoben. Hier wurde durch das BVerfG dem Gesetzgeber aufgegeben, Versicherungsbeiträge zur Krankenversicherung vollständig und unabhängig von deren Höhe steuerfrei zu belassen, soweit durch diese eine sozialhilfegleiche Versicherungsleistung abgedeckt wird.

Dessen ungeachtet wurde die Verfassungskonformität der zumutbaren Belastung in mehreren finanzgerichtlichen Entscheidungen bestätigt.

Bisher haben die Finanzämter in aller Regel Einsprüche, die sich gegen die Verfassungsmäßigkeit des Abzugs der zumutbaren Eigenbelastung bei Krankheitskosten richteten, aus Zweckmäßigkeitsgründen ruhen gelassen. Da jetzt ein Revisionsverfahren vor dem BFH anhängig ist, besteht diesbezüglich gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ein Rechtsanspruch.

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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WAAAE-38990