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StuB 12/2013 S. 476

Glaubhaftmachung des Insolvenzgrunds

Die Glaubhaftmachung von Forderung und Insolvenzgrund ist Zulässigkeitsvoraussetzung eines Gläubigerantrags (§ 14 Abs. 1 Satz 1 InsO). Ein Insolvenzgrund ist glaubhaft gemacht, wenn durch die dargelegten Tatsachen sein Vorliegen für das Gericht überwiegend wahrscheinlich ist. Eine volle Beweisführung ist also nicht erforderlich. Durch eine am 1. 1. 2011 in Kraft getretene Ergänzung wird ein Antrag durch die Erfüllung der Forderung dann nicht unzulässig, wenn in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Antragstellung bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gestellt worden war (§ 14 Abs. 1 Satz 2 InsO). Aber auch in diesem Fall ist eine Glaubhaftmachung erforderlich, so der BGH. Im entschiedenen Fall hatte die Gläubigerin, eine gesetzliche Krankenkasse, Insolvenzant...