Gesetze: EWGV 574/72 Art 10 Abs 1 Buchst a, EWGV 574/72 Art 107 Abs 1, EWGV 574/72 Art 107 Abs 6, EGV 987/2009 Art 90, EWGV 574/72 Art 107 Abs 2, EWGV 574/72 Art 107 Abs 4, EStG § 65 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 65 Abs 1 S 1 Nr 2, EGV 987/2009 Art 96 Abs 1 S 2 Buchst c
Rechtsfrage
1. Hat unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in dem eine deutsche Familienkasse am aufgrund von Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 574/72/EWG Kindergeld für den Zeitraum von Oktober 2006 bis November 2011 in Höhe der Differenz zu Familienzulagen der Schweizerischen Eidgenossenschaft gewährt und (durch Verrechnung) gezahlt hat, die Umrechnung der Schweizerischen Familienzulagen von Schweizer Franken in Euro nach Art. 107 Abs. 1 der Verordnung 574/72/EWG, nach Art. 107 Abs. 6 der Verordnung 574/72/EWG oder nach Art. 90 der Verordnung 987/2009/EG i.V.m. dem Beschluss Nr. H3 vom über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Art. 90 der Verordnung 987/2009/EG (ABl EG Nr. C 106 v. , Seite 56) zu erfolgen?
2. Falls gemäß der Antwort auf Frage 1 die Umrechnung ganz oder teilweise nach Art. 107 Abs. 6 der Verordnung 574/72/EWG zu erfolgen hat: Ist unter den in Frage 1 genannten Umständen für die Umrechnung maßgeblich, wann die anzurechnende ausländische Leistung gezahlt worden ist, oder kommt es darauf an, wann die inländische Leistung, auf die die ausländische Leistung angerechnet wird, gezahlt wird?
3. Falls gemäß der Antwort auf Frage 1 die Umrechnung ganz oder teilweise nach Art. 107 Abs. 1 der Verordnung 574/72/EWG zu erfolgen hat: Wie hat unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Ermittlung des Bezugszeitraums nach Art 107 Abs. 2 und 4 der Verordnung 574/72/EWG zu erfolgen? Ist für die Umrechnung von Bedeutung, wann der Schweizerische Träger die anzurechnenden Familienleistungen bewilligt oder ausgezahlt hat?
4. Falls gemäß der Antwort auf Frage 1 die Umrechnung ganz oder teilweise nach Art. 90 der Verordnung 987/2009/EG i.V.m. dem Beschluss Nr. H3 vom zu erfolgen hat: Nach welcher Bestimmung (Nr. 2, Nr. 3 Buchstabe a oder Nr. 3 Buchst. b) des Beschlusses Nr. H3 vom und in welcher Weise hat die Umrechnung von Familienleistungen zu erfolgen, wenn das nationale Recht in Bezug auf die inländische Familienleistung an sich einen Leistungsausschluss vorsieht (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG) und die Gewährung nur aufgrund von Unionsrecht erfolgt? Ist es für die Umrechnung von Bedeutung, wann der Schweizerische Träger die Familienleistungen bewilligt oder ausgezahlt hat?
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