Aufgrund der Zielsetzung des § 14c Abs. 2 UStG, dessen
Normzweck darin besteht, Missbrauch durch Ausstellung von Rechnungen
zu verhindern und der Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens
durch ein Ungleichgewicht von Steuer und Vorsteuer zu begegnen,
ist die Anwendung des allgemeinen Rechnungsbegriffs des § 14
Abs. 1 UStG ohne die Pflichtangaben des § 14 Abs. 4 Nr.
1 - 9 UStG geboten. Es reicht aus, dass das Dokument den Rechnungsaussteller,
den (vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung, sowie
das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer ausweist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 15/2013 S. 704 DStR 2013 S. 10 Nr. 33 EFG 2013 S. 1278 Nr. 15 KÖSDI 2013 S. 18525 Nr. 9 NAAAE-38902
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