Lehrbuch Einkommensteuer
19. Aufl. 2013
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Kapitel 10: Absetzung für Abnutzung
10.1 Begriff und Bedeutung der Abschreibungen
10.1.1 Begriff der Abschreibungen
1186Als Abschreibung bezeichnet man die buchmäßige Darstellung von Wertminderungen einzelner Vermögensgegenstände. Es handelt sich um einen Oberbegriff, der sowohl die Absetzungen für Abnutzung und Absetzung für Substanzverringerung als auch die Bewertung mit dem niedrigeren Teilwert (sog. Teilwertabschreibung) umfasst.
Abschreibungen können so lange vorgenommen werden, bis die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes auf einen Erinnerungswert von 1 € herabgesetzt sind. Die Summe der Abschreibungsbeträge darf also während der Zugehörigkeit des Wirtschaftsgutes zum Vermögen eines Steuerpflichtigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht übersteigen. Im Übrigen unterscheiden sich die einzelnen Abschreibungsformen begrifflich und hinsichtlich ihrer Voraussetzungen voneinander.
10.1.1.1 Absetzungen für Abnutzung
1187Unter Abnutzung ist die Minderung der Gebrauchsfähigkeit eines Wirtschaftsgutes zu verstehen. Die Gebrauchsfähigkeit kann gemindert werden durch den mechanischen Verschleiß des...