Lehrbuch Einkommensteuer
19. Aufl. 2013
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Kapitel 6: Sonderausgaben
6.1 Wesen und Begriff
6.1.1 Grundsätzliches zum Sonderausgabenabzug
281Grundlage für die Einkommensbesteuerung ist in sachlicher Hinsicht die Summe der Einkünfte, die ein Stpfl. innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat (§ 2 Abs. 1 und 7 EStG). Die ESt bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen (§ 32a Abs. 1 Satz 1, § 50 Abs. 1 EStG), das sich aus dem Einkommen nach Abzug bestimmter Beträge ergibt (§ 2 Abs. 5 EStG). Nach § 2 Abs. 4 EStG ist Einkommen der „Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen„.
282Sonderausgaben sind die in den §§ 10, 10a und 10b EStG aufgezählten Aufwendungen (Sonderausgaben im eigentlichen Sinne). Zu beachten sind die Pauschbeträge nach § 10c EStG. Der Verlustabzug nach § 10d EStG sowie die Vorschriften der §§ 10e bis 10i EStG sind nur technisch den Sonderausgaben zugeordnet worden. Zur letztmaligen Anwendung des
§ 10e EStG siehe § 52 Abs. 26 Satz 6 EStG (Anschaffung oder Herstellung eines Objekts vor dem );
§ 10h EStG siehe § 52 Abs. 28 EStG (Beginn der Herstellung vor dem ) und
§ 10i EStG siehe § 52 Abs. 29 EStG (Anschaffung oder Herstellung vor dem ).
283Unter dem Begriff „Sonderausgaben„, der im Gesetz selbst nicht erläutert wird, sind in §§ 10, 10a und 10b EStG eine Reihe von Lebenshaltungskosten ...