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NWB BB 7/2013 S. 198

Kündigung in der Probezeit unwirksam

Das Arbeitsgericht Saarlouis hat entschieden, dass eine Kündigung in der Probezeit unwirksam sein kann. Die Klägerin wurde vor der Einstellung nach einem halben Tag Probearbeit gefragt, ob sie rauche und wurde auf das Rauchverbot bei der Klägerin hingewiesen. Die Klägerin bejahte, dass sie rauche, jedoch kein Problem mit dem Rauchverbot habe. Die Klägerin arbeitete am ersten Arbeitstag zwei Stunden und anschließend kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis.

Begründet wurde die Kündigung damit, dass die Klägerin nach Rauch gerochen habe, da sie vor Arbeitsbeginn vor der Tür der Beklagten geraucht habe. Es habe deshalb Beschwerden von Kunden und Kollegen gegeben.

Das Gericht erachtete die Kündigung aufgrund von Treuwidrigkeit als unwirksam. Zwar seien die Kündigungsschutzvorschriften nicht ...