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Insolvenzrecht | Insolvenzanfechtung bei pauschalem Ausgleichsbetrag für erbrachte Dienstleistung
Unentgeltliche Leistungen des Schuldners unterliegen grds. der Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter, es sei denn, sie sind früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden (§ 134 Abs. 1 InsO). Während insoweit eine unentgeltliche Leistung dann vorliegt, wenn der Vermögenswert des Verfügenden aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden oder einem Dritten ein entsprechender Gegenwert zufließt, ist demgegenüber eine Verfügung dann als entgeltlich einzuordnen, wenn der Schuldner für seine Leistung etwas erhalten hat, was objektiv ein [i]Zu den Risiken der Insolvenzanfechtung für Steuerberater Stapper/ Schädlich, NWB 13/2013 S. 935Ausgleich für seine Leistung war oder jedenfalls subjektiv nach dem Willen der Beteiligten sein sollte. Dabei obliegt aber dem Insolvenzverwalter der Beweis, dass es sich bei der von ih...