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FG Münster 11.4.2013 3 K 604/11 Erb, NWB 26/2013 S. 2044

Erbschaftsteuer | Zusammenhang zwischen Vermächtnis und Versorgungsrente

Das FG Münster hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob bei einem Untervermächtnis ein wirtschaftlicher Zusammenhang i. S. des § 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG vorliegt. Hiernach sind Schulden und Lasten, die mit nach § 13a ErbStG befreitem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung des § 13a ErbStG anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung des § 13a ErbStG entspricht. Mit Urteil vom hat das Finanzgericht entschieden, dass eine als Untervermächtnis vom Erwerber begünstigten Vermögens zu zahlende Versorgungsrente erbschaftsteuerlich nur anteilig abzugsfähig ist.

Anmerkung:

Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt (Az. beim BFH: ).