Gesetz zur Umsetzung des ; Praktische Umsetzungsfragen im Bereich des Investmentsteuerrechts
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder beantworte ich im Folgenden Ihre Fragen zur praktischen Umsetzung des Gesetzes zur Umsetzung des . Damit dieses Schreiben aus sich heraus verständlich ist, habe ich Ihre Fragen abgedruckt und jeweils im Anschluss die Antwort des BMF eingefügt. Bei einem Teil der Fragen sind weitere Abstimmungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder erforderlich. Die noch offenen Fragen werde ich in einem nachfolgenden Schreiben beantworten.
1. Werbungskostenaufteilung (§ 3 Absatz 3 InvStG)
BVI:
„Gem. § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 InvStG ist bei allgemeinen Werbungskosten für die Ermittlung der Erträge für Anleger, bei denen § 3 Nr. 40 EStG anwendbar ist, eine Zuteilung der Werbungskosten zu den begünstigten Dividenden vorzunehmen. Dies ändert sich durch die neue Streubesitzdividendenbesteuerung nicht.
Gem. § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 InvStG ist bei allgemeinen Werbungskosten für die Ermittlung der Erträge für Anleger, bei denen § 8b Abs. 1 KStG anwendbar ist, eine Zuteilung der Werbungskosten zu den begünstigten Dividenden vorzunehmen. Dies kann nun bei Publikumsfonds nicht mehr zutreffen.
Bislang bestand keine Notwendigkeit für unterschiedliche Werbungskostenaufteilungen. Diese ist technisch bei vielen KAGen nicht vorgesehen. Zudem soll die Werbungskostenaufteilung bereits wieder mit dem AIFM-StAnpG geändert werden.
Bei Spezialfonds kommt hinzu, dass in Einzelfällen (z. B. wenn der Anleger bereits in der Direktanlage eine entsprechende Beteiligung hält) noch § 8b Abs. 1 KStG begünstigte Dividenden erzielt werden können. Eine Aufteilung von allgemeinen Werbungskosten auf diese Dividenden, nicht aber auf andere Dividenden, ist bei den EDV-Systemen der KAGen nicht vorgesehen.
Wir bitten daher um Bestätigung, dass es bis Inkrafttreten des § 3 Abs. 3 InvStG i. d. F. des AIFM-StAnpG nicht beanstandet wird, wenn die Werbungskostenaufteilung auf Dividenden einheitlich für alle Anleger (insbesondere zur Ermittlung der Kapitalertragsteuer-Bemessungsgrundlage nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1d) bb) InvStG und für Zwecke der Verlustverrechnung) vorgenommen wird.
Die Aufteilung der Werbungskosten nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 und 4 InvStG (Aktienquote) nach verschiedenen Anlegergruppen ist technisch kaum umsetzbar.”
Antwort BMF:
a. Höhe der in den ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen Dividenden
Die Antwort zu diesem Punkt wird nachgereicht.
b. Berücksichtigung von Werbungskosten bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Kapitalertragsteuer
Für die Zwecke der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Kapitalertragsteuer nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb InvStG ist weiterhin die Rz. 149 des anzuwenden. Danach ist wie folgt zwischen Publikums- und Spezial-Sondervermögen zu differenzieren: „Weil das inländische Publikums-Sondervermögen oder die inländische Investmentaktiengesellschaft über die steuerlichen Verhältnisse des einzelnen Anlegers nicht unterrichtet ist, wird es nicht beanstandet, wenn bei der Berechnung der Kapitalertragsteuer einheitlich auf den Privatanleger abgestellt wird. Bei inländischen Spezial-Sondervermögen oder Spezial-Investmentaktiengesellschaften ist der Kapitalertragsteuerabzug differenziert nach den jeweiligen steuerlichen Verhältnissen des einzelnen Anlegers vorzunehmen.”
c. Berücksichtigung von Werbungskosten im Rahmen der Verlustverrechnung
Hinsichtlich der Bildung von anlegerspezifischen Verlustverrechnungskategorien sieht Rz. 70 des Folgendes vor: „Die Investmentgesellschaft nimmt die Ermittlung grundsätzlich vor für natürliche Personen mit Anteilen im Privatvermögen, natürliche Personen mit Anteilen im Betriebsvermögen und Kapitalgesellschaften, bei denen § 8b Absatz 1 KStG gilt. Bei Publikums-Investmentvermögen gelten für private und betriebliche Anleger dieselben Kategorien.” An dieser Rechtsauffassung, dass dieselben Verlustverrechnungskategorien sowohl für private als auch für betriebliche Anleger gelten, hält die Finanzverwaltung fest.
2. Verlustverrechnung (§ 3 Absatz 4 InvStG)
BVI:
„Nach § 3 Abs. 4 InvStG sind negative Erträge mit positiven Erträgen gleicher Art zu verrechnen. Die Verlustverrechnungskategorien in Anhang 3 des Einführungsschreibens sind Ausfluss dieser Regelung. Bei der Erstellung der Verlustverrechnungskategorien wurde darauf geachtet, dass keine anlegergruppenspezifische Verlustverrechnung notwendig ist. Nun erhalten Streubesitzdividenden eine neue steuerliche Qualität (§ 3 Nr. 40 EStG begünstigt, aber nicht nach § 8b Abs. 1 KStG begünstigt). Dadurch unterscheiden sich diese Streubesitzdividenden von den bislang in Kategorie 2 und 3 eingegangenen Dividenden.
Ein sofortiger Aufbau einer neuen Verlustverrechnungskategorie innerhalb eines laufenden Geschäftsjahres ist edv-technisch schwierig.
Wir bitten daher um Bestätigung, dass es nicht beanstandet wird, wenn die Streubesitzdividenden, die ab dem entstehen, weiterhin der Kategorie 2 bzw. 3 zugeordnet werden und erst für nach dem beginnende Geschäftsjahre zwei neue Verlustverrechnungskategorien eingeführt werden müssen.”
Antwort BMF:
Die Antwort zu diesem Punkt wird nachgereicht.
3. Veröffentlichung von Besteuerungsgrundlagen (§ 5 Absatz 1 InvStG)
BVI:
„WM wird voraussichtlich die folgenden Felder im Rahmen eines Zwischenrealeases Mitte April 2013 einführen:
Ein Feld für den neuen Aktiengewinn für betriebliche Anleger KStG sowie ein Ertragsdaten-Feld für Alt-Dividenden, die weiterhin beim Anleger KStG steuerfrei vereinnahmt werden können (Dividenden mit Zufluss vor dem , § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c) mm) InvStG).
Ferner:
§ 5 Abs. 1 Satz Nr. 1
Tabelle in neuem Fenster öffnen
c) jj) alt | [ausgeschüttete ausländische Dividenden, bei denen der Investmentfonds keine vereinfachte Berücksichtigung von ausländischen Quellensteuern nach § 4 Absatz 4 InvStG in Anspruch genommen hat] |
c) ll) alt | [ausgeschüttete ausländische Dividenden, bei denen der Investmentfonds keine vereinfachte Berücksichtigung von ausländischen Quellensteuern nach § 4 Absatz 4 InvStG in Anspruch genommen hat und bei der die ausländische Quellensteuer aufgrund eines DBA anrechenbar ist] |
= Bemessungsgrundlage Dividenden alt
Tabelle in neuem Fenster öffnen
f) bb) alt | [Betrag der ausländischen Quellensteuer, der auf ausgeschüttete ausländische Dividenden entfällt, der nach § 32d Absatz 5 oder § 34c Absatz 1 EStG oder aufgrund eines DBA anrechenbar ist, wenn der Investmentfonds keine vereinfachte Berücksichtigung von ausländischen Quellensteuern nach § 4 Absatz 4 InvStG in Anspruch genommen hat] |
f) dd) alt | [Betrag der ausländischen Quellensteuer, der auf ausgeschüttete ausländische Dividenden entfällt, der nach § 34c Absatz 2 EStG abziehbar ist, wenn der Investmentfonds keine vereinfachte Berücksichtigung von ausländischen Quellensteuern nach § 4 Absatz 4 InvStG in Anspruch genommen hat] |
f) ff) alt | [Betrag der fiktiven ausländischen Quellensteuer, der auf ausgeschüttete ausländische Dividenden entfällt, der nach einem DBA als gezahlt gilt und nach diesem Abkommen anrechenbar ist] |
= Quellensteuer alt
Die neuen Felder sind Davon-Felder.
U. E. sind die neuen Felder notwendig, weil nunmehr Quellensteuern auf nicht mehr § 8b Abs. 1 KStG begünstigte Streubesitzdividenden bei körperschaftsteuerpflichtigen Anlegern eine neue Qualität erhalten, diese werden nämlich nun anrechenbar.
Wir regen an, die Vorgaben in § 5 Abs. 1 InvStG entsprechende anzupassen und es bis zu einer entsprechenden Anpassung nicht zu beanstanden, wenn bereits im Bundesanzeiger entsprechend veröffentlicht wird.
Auch in Abhängigkeit von der Gewährung der oben angesprochenen Vereinfachungen (z. B. hinsichtlich der Werbungskostenaufteilung) kann eine Lieferung von WM-Daten, die – abweichend von den Bundesanzeigerveröffentlichungen – stets zeitnah erfolgen muss, nicht gewährleistet werden. Wir bitten daher darum, es nicht zu beanstanden, wenn Dachfonds in 2013 die an WM gelieferte Zielfondsdaten verarbeiten und Korrekturen lediglich von den Zielfonds nach den allgemeinen Regelungen (§ 13 Abs. 4 InvStG) mit Wirkung für die Zukunft vorgenommen werden und sich damit auch auf Dachfondsebene erst zeitlich versetzt auswirken.”
Antwort BMF:
Die Antwort zu diesem Punkt wird nachgereicht.
4. Ermittlung und Veröffentlichung der Aktiengewinne (§ 5 Absatz 2 InvStG)
a. Ermittlung der Aktiengewinne für Publikumsfonds und Spezialfonds
BVI:
„Wir regen an, es nicht zu beanstanden, wenn der Aktiengewinn für Anleger, bei denen § 8b KStG anwendbar ist, wie bisher, jedoch mit Ausschluss der ab dem zufließenden Streubesitzdividenden berechnet wird.
Hiermit wird eine zeitnahe edv-technische Umsetzung ermöglicht.”
Antwort BMF:
Die Antwort zu diesem Punkt wird nachgereicht.
b. Spezialfondsaktiengewinn für Anleger, bei denen § 3 Nr. 40 EStG anwendbar ist
BVI:
„Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 InvStG n. F. soll bei Spezialfonds nur noch ein Aktiengewinn für Anleger ermittelt werden, bei denen § 8b Abs. 1 KStG anwendbar ist.
An Spezialfonds sind insbesondere auch gewerblich tätige Personengesellschaften (mit natürlichen Personen als Mitunternehmer) beteiligt.
Wir regen an, dass auch bei Spezialfonds für Anleger, bei denen § 3 Nr. 40 EStG anwendbar ist, der Aktiengewinn wie bisher fort gilt (Aktiengewinnberechnung für Zwecke des § 3 Nr. 40 EStG inklusive der ab zufließenden Streubesitzdividenden). Hilfsweise regen wir an, dass der nach § 15 Abs. 1 Satz 2 InvStG n. F. zu ermittelnde Aktiengewinn auch für Anleger gilt, bei denen § 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist.”
Antwort BMF:
Die Antwort zu diesem Punkt wird nachgereicht.
c. Anlegerspezifische Aktiengewinne bei Spezialfonds
BVI:
„Wir bitten um Bestätigung, dass bei Spezialfonds mit mehreren Anlegern ggf. mehrere anlegerspezifische Aktiengewinne zu ermitteln sind, weil die Beteiligungen der Anleger unterschiedlich sein können.”
Antwort BMF:
Die Finanzverwaltung teilt die Rechtsauffassung des BVI, dass es bei Spezial-Investmentvermögen zu unterschiedlichen anlegerspezifischen Fonds-Aktiengewinnen kommen kann.
d. Umsetzungszeit für zwei Aktiengewinne bei Publikumsfonds
BVI:
„Nach § 5 Abs. 2 i. V. m. § 18 Abs. 22 Satz 1 InvStG hätten bereits ab dem zwei getrennte Aktiengewinne veröffentlicht werden müssen, damit auch weiterhin in den § 5 Daten begünstigte Dividenden und Veräußerungsgewinne ausgewiesen werden können. Dies war zeitlich unmöglich.
Wir bitten Sie daher um Bestätigung, dass aus der Nichtveröffentlichung der 2 Aktiengewinne bis zum keine negativen Rechtsfolgen drohen und die zunächst nicht veröffentlichten Aktiengewinne gebündelt auf der Homepage der KAGen bis zum oder in den Jahresberichten für nach dem endende Geschäftsjahre nachveröffentlicht werden können.”
Antwort BMF:
Die Antwort zu diesem Punkt wird nachgereicht.
e. Keine Korrekturen der Dachfonds-Aktiengewinne
BVI:
„Bis zum liegen ggf. von Zielfonds keine 2 Aktiengewinne vor, sondern lediglich der Aktiengewinn nach § 3 Nr. 40 EStG. Ein Fonds kann sowohl Zielfonds als auch Dachfonds sein. Eine Korrektur von Dachfondsaktiengewinnen aufgrund der Korrektur der Zielfondsaktiengewinne könnte damit technisch unmöglich sein.
Wir bitten daher um Bestätigung, dass Dachfonds die von den Zielfonds bis zum gelieferten Aktiengewinne sowohl für Zwecke des § 3 Nr. 40 EStG als auch für Zwecke des § 8b KStG verarbeiten können und keine Pflicht zur Korrektur der Dachfondsaktiengewinne durch die Nachveröffentlichung der Zielfondsaktiengewinne ausgelöst wird.
Die Investmentbranche setzt alles daran, das Gesetz zeitnah umzusetzen. Der fehlende zeitliche Vorlauf und die Vielzahl der Auslegungsfragen dürfen jedoch nicht zu Lasten der Investmentbranche gehen.”
Antwort BMF:
Die Antwort zu diesem Punkt wird nachgereicht.
f. Vereinfachung für die Ermittlung begünstigter Veräußerungsgewinne auf Ebene von Dach-Investmentvermögen
BVI:
„Wir bitten um Bestätigung, dass das nachfolgend skizzierte Verfahren zur Ermittlung des begünstigten Gewinns aus Veräußerung von Zielfondsanteilen auf der Dachfondsebene angewendet werden kann:
Problematisch ist die Zielfondsverbuchung. Auf der Dachfondsebene werden die Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Zielfondsanteilen anhand des besitzzeitanteiligen Aktiengewinns in Gewinne aus Aktien und sonstige Gewinne aufgeteilt. Diese Aufteilung sollte anhand nur eines Aktiengewinns erfolgen und nicht jeweils auf Basis des Aktiengewinns für Körperschaften einerseits und für Personengesellschaften andererseits. Damit sollte es auch weiterhin bei einheitlichen Steuertöpfen für die Zusammensetzung der Ausschüttung bleiben, d. h. keine separaten Steuertöpfe für Personen- und Kapitalgesellschaften. Andernfalls käme es zu einer Verdopplung der Steuertöpfe und zu einer immensen Verkomplizierung der Zielfondsverbuchung. Da die Mehrzahl der betrieblichen Anleger Körperschaften sind, sollte auf den Aktiengewinn für Körperschaften abgestellt werden können; dies wäre auch die profiskalische Vorgehensweise, da dieser der tendenziell niedrigere Aktiengewinn sein müsste.
Bsp.:
2012: Kauf Zielfonds zu 100 mit Aktiengewinn von 50
2013: Verkauf Zielfonds zu 190 mit Aktiengewinn KStG von 60 und Aktiengewinn EStG-BV von 65
Veräußerungsgewinn von 90 (= 190–100) und besitzzeitanteiliger Aktiengewinn KStG von 10 bzw. EStG-BV von 15
Auf Dachfondsebene erfolgt eine Aufteilung des Veräußerungsgewinns in sonstige Gewinne i. H. v. 80 bzw. 75 und Gewinne aus Aktien von 10 bzw. 15.
Entsprechend stehen auf Dachfondsebene für die Ausschüttung Gewinne aus Aktien i. H. v. 10 bzw. 15 zur Verfügung.
Damit hier nicht unterschiedliche Steuertöpfe je nach Anlegerkategorie für die Ausschüttung geführt werden müssen, sollte einheitlich auf den Aktiengewinn für Körperschaften abgestellt werden.”
Antwort BMF:
Die Antwort zu diesem Punkt wird nachgereicht.
g. Bagatellregelung
BVI:
„Wir regen an aus Vereinfachungsgründen, es nicht zu beanstanden, wenn eine KAG bei einem Aktiengewinn für einkommensteuerpflichtige betriebliche Anleger zwischen 1 % und minus 1 % auf eine separate Ermittlung des Aktiengewinns für körperschaftsteuerpflichtige Anleger verzichtet und für diesen Aktiengewinn den Prozentsatz für den Aktiengewinn für einkommensteuerpflichtige betriebliche Anleger veröffentlicht (Bagatellgrenze). Sollte der Aktiengewinn für einkommensteuerpflichtige betriebliche Anleger für mehr als einen Monat nicht mehr zwischen 1 % und minus 1 % liegen, muss die KAG danach spätestens nach 3 Monaten einen Aktiengewinn für körperschaftsteuerpflichtige Anleger veröffentlichen, der separat ermittelt worden ist.”
Antwort BMF:
Die Finanzverwaltung lehnt die vorgeschlagene Bagatellregelung ab.
h. Weitere Fragen zum Aktiengewinn
ALFI bittet zu erwägen, dass:
„die Nichtbereitstellung des Aktiengewinns KStG von Publikumsfonds ab dem unschädlich bleibt und eine Veröffentlichung des Aktiengewinns KStG ab dem gebündelt spätestens im ersten nach dem zu erstellenden Jahresbericht oder in einem anderen Veröffentlichungsmedium (wie zum Beispiel Homepage oder Printmedien) zulässig ist. Diese Regelung sollte entsprechend auch für Spezialfonds gelten. Für Spezialfonds sollte es darüber hinaus auch möglich sein, den Aktiengewinn spätestens in 2014 ggf. gebündelt und rückwirkend ab dem mittels Investoren-Anschreiben mitzuteilen.
im Rahmen der Ermittlung des Aktiengewinns eine sachgerechte Verlustverrechnung, Werbungskostenaufteilung und Zielfondsertragserfassung akzeptiert wird – insbesondere dass
Dividendenverlustvorträge, die zum bestanden haben, uneingeschränkt fortbestehen und somit der Gesamtnettodividendenertrag (positiv oder negativ) zum ebenfalls fortbestehen bleibt.
Der Werbungskostenabzug unverändert gemäß der Vorjahresaktienquote zugeordnet wird und für die Ermittlung der Aktienquote für das unmittelbar folgende Geschäftsjahr auf die alte Rechtslage zurückgegriffen werden kann.
Dachfonds die von Zielfonds ab dem an WM gemeldeten Aktiengewinne (hierbei handelt es sich weiterhin um den „Aktiengewinn EStG”) für Zwecke der Ermittlung beider Aktiengewinne nutzen kann. Eine rückwirkende Neuberechnung ihrer Aktiengewinne unter Einbeziehung der später seitens der Zielfonds zur Verfügung gestellten „Aktiengewinne KStG” (§ 8b KStG) ist nicht erforderlich.”
Antwort BMF:
Die Antwort zu diesem Punkt wird nachgereicht.
5. Anwendung der Beteiligungsgrenze von 10 % auf Dach-Investmentvermögen (§ 15 Absatz 1a Satz 2 InvStG)
BVI:
„Bei Dach-Spezialfonds-Konstrukten ist es technisch nicht möglich, am Anfang des Geschäftsjahres des Zielfonds (in der Annahme, dass unser Punkt 2.1.2.1. Abstellen auf die Beteiligung zum Schluss des vorangegangenen Geschäftsjahres akzeptiert wird) bis auf die Beteiligungsverhältnisse der Dach-Spezialfonds durchzuschauen.
Wir bitten daher um Bestätigung, dass bei solchen Konstrukten für die Prüfung der 10 %-Grenze des Anlegers auf die Beteiligungsverhältnisse Dachfonds-Zielfonds zum Geschäftsjahresanfang des Zielfonds, der vor dem Geschäftsjahresanfang des Dachfonds liegt, abgestellt werden kann.”
Antwort BMF:
§ 15 Absatz 1a Satz 2 InvStG setzt eine mindestens 10 %-ige Beteiligung „des Investmentvermögens” voraus. D. h. auf Ebene des Investmentvermögens selbst, muss die Beteiligungsgrenze erreicht werden. Eine transparente Berücksichtigung von Beteiligungen eines Ziel-Investmentvermögens auf Ebene eines Dach-Investmentvermögens ist für die Zwecke der Beteiligungsgrenze nicht gesetzlich geregelt. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine derartige komplexe Durchschau in diesem Fall regeln wollte. Eine Durchschau wäre nur möglich, wenn das Dach-Investmentvermögen detailliert weiß, in welche Aktien die Ziel-Investmentvermögen investiert sind. Es sind jedoch keinerlei gesetzliche Regelungen implementiert, mit denen eine Weitergabe derartiger Information von Ziel-Investmentvermögen an Dach-Investmentvermögen gewährleistet werden könnte. Vielmehr zeigt sich an Satz 6 des § 15 Absatz 1a InvStG, dass der Gesetzgeber bemüht war, komplexe Zusammenrechnungen von verstreuten Beteiligungen zu vermeiden.
Aus den genannten Gründen ist eine transparente Berücksichtigung von Beteiligungen eines Ziel-Investmentvermögens auf Ebene eines Dach-Investmentvermögens abzulehnen.
6. Anwendung der Beteiligungsgrenze von 10 % auf Verbundunternehmen (§ 15 Absatz 1a Satz 2 InvStG)
BVR:
„Ausgangssituation:
Der Gesetzgeber hat mit Wirkung ab dem die Besteuerung von sogenannten Streubesitzdividenden neu geregelt. Nach § 8b Abs. 4 KStG bleibt die Dividende bei einer Körperschaft als Anteilseigner nur noch steuerfrei, wenn diese in einem Umfang von mindestens 10 Prozent an einem anderen Unternehmen beteiligt ist. Besonderheiten gelten für Anteile, die Mitglieder einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe an anderen Unternehmen und Einrichtungen dieser Verbundgruppe halten. Nach § 8b Abs. 4 Satz 8 KStG-neu werden für die Berechnung der vorgenannten 10 %-Grenze Beteiligungen von Kreditinstituten, die selbst Mitglied einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe sind, an anderen Mitgliedern derselben Verbundgruppe zusammengerechnet. Hierdurch kommen diese Kreditinstitute auch in den Genuss des körperschaftsteuerlichen Schachtelprivilegs. Die Regelung hat folgenden Wortlaut:
„Beteiligungen von Kreditinstituten im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, die Mitglied einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe im Sinne des § 1 Absatz 10 Nummer 13 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind, an anderen Unternehmen und Einrichtungen dieser Verbundgruppe, sind zusammenzurechnen.”
§ 1 Absatz 10 Nummer 13 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes hat folgenden Wortlaut:
„(10) Keine Zahlungsdienste sind:
13. Zahlungsvorgänge innerhalb eines Konzerns oder zwischen Mitgliedern einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe.”
Dividendeneinnahmen eines Spezialsondervermögens (Spezialfonds) oder einer Spezialinvestmentaktiengesellschaft
Die vom Fonds nach dem erzielten Dividendeneinnahmen bleiben beim Anleger im Anlagebuch (Anlagevermögen und Liquiditätsreserve) bei Ausschüttung bzw. am Geschäftsjahresende (ausschüttungsgleicher Ertrag) zukünftig nur noch steuerfrei, wenn entweder
der Anleger die Beteiligungsquote an der ausschüttenden Gesellschaft bereits durch eine Direktanlage erreicht und er dies der Fondsgesellschaft nachweist
oder
die vom Fonds auf den entsprechenden Anleger durchgerechnete Beteiligung an der ausschüttenden Gesellschaft mindestens 10 % beträgt.
Zu § 15 InvStG wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt:
Zu Buchstabe b (Absatz 1a)
Abweichend von diesem Grundsatz sind Beteiligungen über Investmentvermögen auch dann begünstigt, wenn der Anleger im Rahmen einer Direktanlage bereits mindestens 10 Prozent beteiligt ist und er die Höhe der Direktanlage zu dem zu beurteilenden Stichtag gegenüber der Investmentgesellschaft nachweist. Eine Zusammenrechnung muss in diesen Fällen nicht mehr erfolgen, da der Anleger bereits alle Voraussetzungen nach § 8b Abs. 4 KStG als Direktanleger erfüllt.
Die Regelungen über die Zusammenrechnung von Beteiligungen sind vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Aktiengewinn auf Fondsebene administriert werden muss. Hierfür muss die Investmentgesellschaft Kenntnis darüber haben, ob Dividenden in den § 8b-begünstigten Aktiengewinn des Anlegers einzubeziehen sind oder nicht. Daher darf es hier nicht auf wechselseitige Voraussetzungen, nämlich die Beteiligungshöhe an verschiedenen Stellen, ankommen. Entweder erkennt die Investmentgesellschaft selbst, dass die 10 Prozent – Beteiligungsgrenze erfüllt ist (Fall des Satzes 2) oder der Anleger kann sicherstellen, dass er selbst die 10 % erfüllt (Fall des Satzes 7), dann muss er dies dem Fonds mitteilen. Dagegen kann ein Anleger eines Investmentvermögens diese Voraussetzungen in seiner Eigenschaft als Anleger selbst nicht sicherstellen, da die Vermögenszusammensetzung des Fonds sich permanent ändern kann.”
Ergänzende Anwendungsregelung für Verbünde erforderlich
Hält eine Genossenschaftsbank die Anteile an einem Verbundunternehmen nicht direkt, sondern hat sie diese in einen Spezialfonds eingebracht, würde ihr die Anwendungsregelung des § 8b Abs. 4 Satz 9 KStG i. V. m. § 15 Abs. 1a Satz 7 InvStG dem Wortlaut nach verwehrt, da sie einen Direktanteil an dem Verbundunternehmen in Höhe von 10 Prozent gegenüber dem Spezialfonds nicht nachweisen kann. Dies würde jedoch gegen den Sinn und Zweck der vom Gesetzgeber verabschiedeten Anwendungsregelung verstoßen. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Die Regelungen zur Zusammenrechnung von Beteiligungen bei Spezialfonds sind vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Aktiengewinn auf Fondsebene administriert werden muss. Nach der Gesetzesbegründung soll die Investmentgesellschaft Kenntnis darüber haben, ob Dividenden in den § 8b-begünstigten Aktiengewinn des Anlegers einzubeziehen sind oder nicht. Es darf deshalb nicht auf wechselnde Voraussetzungen, nämlich die Beteiligungshöhe an verschiedenen Stellen, ankommen.
Bei der Begründung der Anwendungsregelung des § 8b Abs. 4 KStG für Verbünde kommt zum Ausdruck, dass die Beteiligungen der Volksbanken und Raiffeisenbanken auf dieser Ebene zusammenzurechnen sein sollen, damit die 10 %-Grenze möglichst breit angewendet werden kann. Hat nun eine Volksbank oder Raiffeisenbank ihre Anteile an einer Einrichtung bzw. einem anderen Unternehmen dieser Verbundgruppe in einen Spezialfonds eingebracht, hält die Genossenschaft direkt keine Beteiligungen mehr. Dennoch sollte nach Sinn und Zweck der Gesetzesregelung der über den Spezialfonds erzielte Dividendenertrag wie bei einer Direktanlage steuerfrei bleiben. Hierzu müsste die Kreditgenossenschaft geltend machen können, dass ihr die Beteiligungen der anderen Mitglieder der kreditgenossenschaftlichen Verbundgruppe zuzurechnen sind, so dass sie zu stellen ist, wie wenn sie selbst eine Beteiligung von mehr als 10 % an dem Verbundunternehmen bzw. der Einrichtung im Sinne des § 8b Abs. 4 Satz 9 KStG hält. Diesem Gesetzeszweck könnte durch eine Anwendungsregelung Rechnung getragen werden, die feststellt, dass der erforderliche Nachweis nach § 15 Abs. 1a Satz 7 InvStG, dass sie selbst mit mindestens 10 % an dem Grund- oder Stammkapital einer Einrichtung oder eines Unternehmens der Verbundgruppe beteiligt ist, als erbracht gilt, wenn die Beteiligungen der anderen Volksbanken oder Raiffeisenbanken zusammengerechnet bereits die 10 %-Grenze erreichen. Dies könnte die am Spezialfonds beteiligte Kreditgenossenschaft dem Spezialfonds bestätigen bzw. nachweisen.
Begründung:
Der gesetzgeberische Wille zeigt, dass die direkt und die mittelbar gehaltenen sog. Verbundbeteiligungen gleich behandelt werden sollen. Dies muss auch für in Spezialfonds eingebrachte Beteiligungen gelten, wenn die gesetzlich geforderten Nachweise erbracht werden.
In der Gesetzesbegründung vom wird hierzu festgehalten:
„Die Regelung ist dadurch gerechtfertigt, dass sie Nachteile der genannten Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen bezogen auf die Streubesitzbesteuerung ausgleicht und dadurch eine Gleichbehandlung sicherstellt. Die auszugleichenden Nachteile liegen in der regional vorgegebenen Struktur des Verbundes mit einer Vielzahl von Anteilseignern. Anders als Konzerne außerhalb einer solchen Struktur können kreditwirtschaftliche Verbundunternehmen die mit der Einführung der Streubesitzbesteuerung verbundenen Belastungseffekte innerhalb des Verbundes nicht durch Umstrukturierung vermeiden. Eine Ausnahme von der Streubesitzbesteuerung ist mit der Regelung nicht verbunden. Es werden lediglich isoliert die Nachteile aus der vorgegebenen Beteiligungsstruktur ausgeglichen und so eine Gleichstellung mit nicht in Verbundstrukturen organisierten Unternehmensgruppen hergestellt.”
Aus dieser Regelung folgt, dass Beteiligungen von Kreditinstituten der Genossenschaftlichen FinanzGruppe an anderen Unternehmen und Einrichtungen der Genossenschaftlichen FinanzGruppe für die Berechnung der 10 %-Grenze zusammenzurechnen sind, damit sie in den Genuss des körperschaftsteuerlichen Schachtelprivilegs kommen.
Das körperschaftsteuerliche Schachtelprivileg gilt auch dann, wenn die begünstigten Beteiligungen nicht direkt, sondern über eine Holdinggesellschaft gehalten werden. Für die Beteiligung an einer Holding in der Rechtsform einer Personengesellschaft ergibt sich dies aus § 8b Abs. 4 Sätze 4–6 KStG – neu. Sie haben folgenden Wortlaut:
„Beteiligungen über eine Mitunternehmerschaft sind dem Mitunternehmer anteilig zuzurechnen; § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt sinngemäß. Eine dem Mitunternehmer nach Satz 4 zugerechnete Beteiligung gilt für die Anwendung dieses Absatzes als unmittelbare Beteiligung.”
In der Begründung der Regelung durch die vom Vermittlungsausschuss eingesetzte Arbeitsgruppe wurde hierzu festgehalten:
„Für die Anwendung der Beteiligungsgrenze werden zu den unmittelbaren Beteiligungen auch Beteiligungen gezählt, die über eine Personengesellschaft zugerechnet werden. Dabei wird für Beteiligungen, die sich im Gesamthandsvermögen befinden, auf den Anteil des Mitunternehmers am Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft abgestellt. Beteiligungen, die sich im Sonderbetriebsvermögen befinden, werden dem Mitunternehmer nicht nach diesem Schlüssel, sondern unmittelbar zugeordnet.
Die Sonderregelungen für Streubesitz-Beteiligungen werden auf der Ebene des Gesellschafters angewendet. Sofern den Gesellschaftern über die Personengesellschaft Streubesitz-Beteiligungen zugerechnet werden, sind die Angaben zu diesen Beteiligungen und den damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen und Erträgen neben den obligatorischen Angaben zur Anwendung des § 8b KStG, § 3c und § 4 Nr. 40 EStG, im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung festzuhalten.”
Ergebnis:
Sowohl die Regelung zur Direktanlage als auch die Regelungen zu Spezialfonds zeigen, dass die Anteile von Kreditinstituten einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe an Unternehmen oder Einrichtungen des Verbundes für die Anwendung der 10 Prozent-Grenze des § 8b Abs. 4 KStG zusammengerechnet werden sollen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Anteile von Kreditinstituten in einem Spezialfonds verwaltet werden. Die Anforderung, dass das Kreditinstitut durch eine Direktanlage bereits die Beteiligungsgrenze von 10 Prozent erreicht, muss folglich ebenfalls eine Zusammenrechnung der von verschiedenen Mitgliedern der kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe gehaltenen Anteile ermöglichen. Werden dem Kreditinstitut dabei aber die Anteile der anderen Mitglieder der Verbundgruppe zugerechnet, darf es auf das Innehaben einer Direktbeteiligung dieses Kreditinstituts nicht mehr ankommen. Deshalb muss es in diesem Fall ausreichen, dass das an einem Spezialfonds beteiligte Kreditinstitut der Fondsgesellschaft nachweist, dass die Mitglieder der kreditgenossenschaftlichen Verbundgruppe zusammengerechnet mindestens 10 Prozent der Anteile an dem Unternehmen halten, dessen Anteile im Spezialfonds verwaltet werden.”
Antwort BMF:
Die Finanzverwaltung wird es nicht beanstanden, wenn für die Ermittlung der Beteiligungshöhe nach § 15 Absatz 1a Satz 2 InvStG die Vorschrift des § 8b Absatz 4 Satz 8 KStG analog angewendet wird. Das BMF wird eine entsprechende gesetzliche Änderung anstreben.
7. Maßgebender Zeitpunkt für die Ermittlung der Beteiligungshöhe des Anlegers eines Spezialfonds (§ 15 Absatz 1a Satz 3 InvStG)
BVI:
„Bei Spezialfonds können zwar noch nach § 8b Abs. 1 KStG begünstigte Dividenden vermittelt werden, die Qualifikation einer von einem Spezialfonds bezogenen Dividende als begünstigt nach § 8b Abs. 1 KStG soll jedoch nach § 15 Abs. 1a InvStG n. F. erst zum Ende eines Geschäftsjahres möglich sein. Dies würde dazu führen, dass eine korrekte unterjährige Aktiengewinnermittlung unmöglich wäre. Auch wenn möglicherweise nach § 8b KStG begünstigte Dividenden nur noch in wenigen Fällen vermittelt werden können, müssen diese Fälle edv-technisch abgebildet werden. Eine gesetzlich angeordnete dauerhafte rückwirkende Berechnung (ggf. unter Beachtung des Ertragsausgleichs und dem Korrekturposten nach § 5 Abs. 2 Satz 2 InvStG) ist aufwändig, fehleranfällig und auch von Seiten der Finanzverwaltung schwer nachzuvollziehen.
Wir bitten daher um Bestätigung, dass bei Spezialfonds auf die Beteiligung des Anlegers zum Schluss des vorangegangenen Geschäftsjahres abgestellt werden kann, um im laufenden Geschäftsjahr die Dividenden korrekt qualifizieren zu können.”
Antwort BMF:
Der Gesetzeswortlaut des § 15 Absatz 1a Satz 3 InvStG sieht vor, dass für die Ermittlung der Höhe der Beteiligung des Anlegers auf dessen Beteiligung am Investmentvermögen zum Schluss des Geschäftsjahres des Investmentvermögens abzustellen ist. Es ist zutreffend, dass sich durch diese Gesetzestechnik nachträglicher Änderungsbedarf hinsichtlich der zuvor ermittelten Aktiengewinne ergeben kann. Dieser zusätzliche Aufwand dürfte jedoch sehr gering sein. Die Zahl der Fälle, bei denen die 10 %-ige Beteiligungsgrenze für Streubesitz in der Fondsanlage überschritten wird, dürfte sehr gering sein. Davon abgesehen kann für Spezial-Investmentvermögen nach § 95 Absatz 4 ggf. i. V. m. § 99 Absatz 3 InvG eine nicht börsentägliche Ermittlung des Aktiengewinns vereinbart werden. Außerdem sind die Spezial-Investmentvermögen nach § 15 Absatz 1 Satz 2 InvStG von der Veröffentlichung des Aktiengewinns befreit. Schließlich ist im Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steueranpassungsgesetz) in § 1 Absatz 1b Nummer 7 InvStG-E vorgesehen, dass Investmentfonds nur unter 10 Prozent des Kapitals einer Kapitalgesellschaft halten dürfen.
Aus den genannten Gründen wird keine Notwendigkeit gesehen, von der gesetzlichen Regelung abzuweichen.
8. Nachweis der Direktbeteiligung (§ 15 Absatz 1a Satz 7 InvStG)
BVI:
„Wenn ein Spezialfondsanleger in der Direktanlage eine mindestens 10 %ige Beteiligung hält und dies nachweist, dann sind insoweit die über den Spezialfonds bezogenen Dividenden ebenfalls § 8b Abs. 1 KStG begünstigt; § 15 Abs. 1a [Satz 7] InvStG n. F.
Wir bitten um Bestätigung, dass der Nachweis ggü. der KAG durch ein einfaches Schreiben (ggf. auch elektronisch) erbracht werden kann und die KAG hierauf vertrauen kann, solange der Anleger diesen Nachweis nicht (schriftlich) widerruft.
Sollte sich bei einer Betriebsprüfung heraus stellen, dass die Beteiligung in der Direktanlage zwischenzeitlich veräußert wurde oder nicht mehr als 10 % betragen hat und die KAG nicht davon in Kenntnis gesetzt wurde, darf nicht die KAG für evtl. Steuernachzahlungen in die Pflicht genommen werden. D. h. unzutreffende Angaben bzw. Nachweise des Anlegers über seine Beteiligung von Direktanlagen müssen in den Verantwortungsbereich des Anlegers fallen.”
Antwort BMF:
Den Nachweis, dass der Anleger eines Spezial-Investmentvermögens in der Direktanlage eine mindestens 10 %-ige Beteiligung hält, setzt eine schriftliche Erklärung des Anlegers voraus. Die inhaltliche Richtigkeit der Erklärung ist zudem durch geeignete Unterlagen (z. B. Depotauszug, Gesellschaftsvertrag oder schriftliche Bestätigung der Körperschaft, an der der Anleger die Beteiligung hält) zu belegen.
Die Kapitalanlagegesellschaft haftet nach §§ 15 Absatz 1 Satz 7, § 7 Absatz 3a Satz 2 InvStG i. V. m. § 44 Absatz 5 EStG für einen ordnungsgemäßen Einbehalt der Kapitalertragsteuer auf Dividenden.
9. Anwendungszeitpunkt für die Neuregelung (§ 18 Absatz 22 Satz 1 InvStG)
ALFI:
„Aufgrund der oben dargestellten Herausforderungen benötigt die Luxemburgische Investmentfondsbranche ausreichend Zeit, die technischen Änderungen zu implementieren und die gesetzliche Neuregelung umzusetzen. Wir möchten Sie als Interessensvertretung daher bitten zu erwägen, dass eine spätere Anwendung des Gesetzes aus zeitlichen und sachlichen Aspekten nicht beanstandet wird. Hinsichtlich des zeitlichen Aspekts regen wir an, auf den Beginn des ersten Geschäftsjahres, das nach dem beginnt, abzustellen. Erst nach Ablauf dieser Übergangsfrist soll die Neuregelung für Publikums- und Spezialfonds Anwendung finden.”
Antwort BMF:
Die Finanzverwaltung hält eine Gleichbehandlung der Direktanlage und der Fondsanlage für zwingend geboten. Die angeregte Übergangsfrist wird daher abgelehnt.
10. Maßgebender Zufluss-Zeitpunkt bei Dach-Investmentvermögen (§ 18 Absatz 22 Satz 3 InvStG)
BVI:
„Nach § 18 Abs. 22 [Satz 3] InvStG n. F. sollen nur die einem Investmentvermögen vor dem zugeflossenen Streubesitzdividenden § 8b Abs. 1 KStG (ohne die weitere Voraussetzungen des § 15 Abs. 1a InvStG n. F.) begünstigt sein.
Wir bitten um Bestätigung, dass es bei Dach-/Zielfonds-Konstruktionen ausreichend ist, dass die Streubesitzdividenden auf der Zielfondsebene vor dem zugeflossen sind, um dem Anleger eines Dachfonds noch § 8b Abs. 1 KStG begünstigte Dividenden vermitteln zu können.
Nach § 10 InvStG gilt der Grundsatz der doppelten Transparenz. Durch die Zwischenschaltung eines Dachfonds soll sich an der materiellen Beurteilung der Zielfondserträge nichts ändern. Dies wird bislang stringent durchgehalten und sollte auch im Rahmen der Neuregelung berücksichtigt werden.”
Antwort BMF:
Nach Auffassung der Finanzverwaltung fallen unter die Steuerbegünstigung des § 18 Absatz 22 Satz 3 InvStG auch Streubesitzdividenden, die einem Dach-Investmentvermögen nach dem zugeflossen sind oder als zugeflossen gelten, wenn sie von einem Ziel-Investmentvermögen stammen, dem sie vor dem zugeflossen sind.
BMF v. - IV C 1 -
S
1980-1/12/10014
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
EStB 2013 S. 261 Nr. 7
StBW 2013 S. 637 Nr. 14
QAAAE-38713