Zentrale Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung im Ausland ansässiger Unternehmer aufgrund der Umsatzsteuer-Zuständigkeitsverordnung (UStZustV)
1. Zentrale Zuständigkeit für Unternehmer mit Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland
Die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung von Unternehmern, die Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs der AO haben, ist abweichend von der allgemeinen Regelung des § 21 Abs. 1 Satz 1 AO aufgrund der Ermächtigung in § 21 Abs. 1 Satz 2 AO in der UStZustV (abgedruckt im AO-Handbuch zu § 21 AO) geregelt.
Die zentrale Zuständigkeit greift bereits, wenn auch nur ein Anknüpfungspunkt der Kriterien Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland gegeben ist. Durch diese Zuständigkeitskonzentration soll die bessere steuerliche Erfassung der Unternehmer sichergestellt werden, die ihr Unternehmen vom Ausland aus betreiben (vgl. auch AEAO zu § 21 AO), da Fachwissen gebündelt und effektive Bearbeitung sichergestellt wird.
Die ausländischen Unternehmer werden nach Landeszugehörigkeit jeweils bei einem Finanzamt erfasst. Für bayerische Finanzämter bestehen nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 der UStZustV
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Unternehmer ansässig in | Örtlich zuständiges FA |
Italienische Republik | München |
Republik Österreich | München |
Republik Ungarn | Nürnberg-Zentral |
Die weiteren zuständigen Finanzämter können der UStZustV entnommen werden.
2. Zuständigkeitsvereinbarungen nach § 27 AO
Die UStZustV schließt die Anwendung des § 27 AO nicht aus: Eine von der UStZustV abweichende Zuständigkeitsvereinbarung ist grundsätzlich möglich, wenn zwischen den betroffenen Finanzämtern Einvernehmen besteht und der Steuerpflichtige zustimmt. Wegen entsprechender Anwendungsfälle wird auf AEAO zu § 21 3. Absatz und AEAO zu § 27, Nr. 3 und 4 hingewiesen.
Für österreichische, italienische und ungarische Steuerpflichtige, bei denen für die Ertragsbesteuerung ein Finanzamt in Bayern zuständig und die örtlichen Zuständigkeiten für die Umsatz- und die Ertragsbesteuerung auseinanderfallen, sollte überprüft werden, ob eine Zuständigkeitsvereinbarung gem. § 27 AO herbeigeführt werden soll. Es kann sachgerecht sein, dem Auseinanderfallen der Zuständigkeiten durch eine Zuständigkeitsvereinbarung zwischen den beteiligten Finanzämtern gem. § 27 AO zu begegnen, indem dem für die Ertragsbesteuerung zuständigen Finanzamt auch die Zuständigkeit zur Umsatzbesteuerung mit Zustimmung des Steuerpflichtigen übertragen wird.
Das Einvernehmen des Finanzamts München und des Zentralfinanzamts Nürnberg wird hierbei als gegeben unterstellt.
Für Steuerpflichtige aus anderen Ländern, die ertragsteuerlich in Bayern erfasst werden, kann die Umsatzbesteuerung nur dann nach § 27 AO übernommen werden, wenn neben der Zustimmung des Steuerpflichtigen auch das Einvernehmen des nach der USt-ZustV zuständigen Finanzamts vorliegt.
Die Zuständigkeitsregelung des § 21 Abs. 1 Satz 2 AO ist von der Zuständigkeit für die Ertragsbesteuerung nicht abhängig. In den Fällen, in denen die Zuständigkeit nach § 20a AO für die Werkvertragsunternehmer aus dem Baubereich und die zentrale Zuständigkeit nach der ZustVSt für ausländische Werkvertragsunternehmer aus dem Nichtbaubereich nicht eingreift, richtet sich die Zuständigkeit für die Ertragsbesteuerung nach §§ 19 und 20 AO.
Wegen der ertrags- und lohnsteuerlichen Zuständigkeit von ausländischen Werkvertragsunternehmern und deren Arbeitnehmern sowie ausländischen Verleihern wird auf die AO-Kartei, Karte 1 zu § 20a verwiesen.
Bayerisches Landesamt für
Steuern v. - S
0123.2.1-3/5
St42
Fundstelle(n):
AO-Kartei
BY AO §
21 Karte 1 - Nr.
10/2013 - 04.06.2013
GAAAE-38712