1. Bei der Ausübung des Ermessens zur Höhe eines Ordnungsgeldes wegen des Nichterscheinens eines Beteiligten hat das Gericht die Zwecksetzung des § 141 Abs 3 ZPO zu berücksichtigen. Ist die grundsätzliche Bereitschaft des Beteiligten, am weiteren Verfahren mitzuwirken, nicht in Frage gestellt, hat das Gericht dies bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Erfolgt dies nicht, liegt eine Ermessensfehlgebrauch vor.
2. Im Falle der fehlerhaften Ermessensausübung kann das Beschwerdegericht eine den partiellen Ermessensausfalls berücksichtigende Neufestsetzung des Ordnungsgelds selbst vornehmen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ZAAAE-37978
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