Bei gleichbleibenden augenärztlichen Befunden und mehreren gerichtlichen Gutachten, nach denen die Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens Bl nicht vorliegen, sind keine weiteren Ermittlungen angezeigt, wenn ein Gutachter nach § 109 SGG einmalig eine schlechtere Sehleistung feststellt, ohne diese Abweichung medizinisch zu begründen. Augenärztlichen Befunden im Rahmen eines Gutachtens nach § 109 SGG, die sich im Wesentlichen auf die Angaben und das Verhalten eines Prozessbeteiligten bei der Untersuchung stützen, kommt ohne zusätzliche objektive und nachvollziehbare Feststellungen kein ausreichender Beweiswert zu.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): XAAAE-37970
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