1. Der Fahrkostenanspruch des Versicherten aus § 60 Abs 1 SGB V ist bei Fahrten mit dem privaten Pkw von vornherein auf Ausgleich der Kosten - nicht auf eine Naturalleistung der Krankenkasse - gerichtet, so dass für den Kostenerstattungsanspruch ein Rückgriff auf § 13 Abs 3 SGB V entbehrlich ist.
2. Wenn der Anwendungsbereich des § 60 Abs 2 Satz 1 Nr 4 SGB V nicht verschlossen bleiben und das gesetzgeberische Ziel nicht auf Kosten der Gesundheit der Versicherten erreicht werden soll, kann die Vorschrift nur den Grenzbereich betreffen, in dem eine (voll- oder teil-)stationäre Krankenhausbehandlung zwar "an sich", dh grundsätzlich erforderlich ist, aber im konkreten Fall aufgrund der besonderen Umstände nicht unbedingt notwendig erscheint.
3. Zur Durchführung von Kontrolluntersuchungen, die neben der körperlichen Untersuchung umfassende Laboruntersuchungen umfassen, bedarf es weder der voll- noch der teilstationären Behandlung in einem Krankenhaus mit seiner speziellen medizinisch-organisatorischen Infrastruktur. Unerheblich ist, ob die Kontrolluntersuchungen im Rahmen einer vor- oder nachstationären Behandlung iSv § 115a SGB V durchgeführt werden.
4. Die Voraussetzung einer "hohen Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum" nach § 60 Abs 1 Satz 3 SGB V iVm § 8 Abs 2 KrTransp-RL bezieht sich auf das durch die Grunderkrankung vorgegebene Therapieschema, so dass nur die auf dem Therapieschema beruhenden Fahrten in die Beurteilung einzubeziehen sind.
5. Das Merkmal der "hohen Behandlungsfrequenz" ist in Abhängigkeit von dem Merkmal "über einen längeren Zeitraum" auszulegen. Bei Behandlungen, die sich auf einen unabsehbaren Zeitraum erstrecken, sind die Anforderungen an die Frequenz der Behandlung herabzusetzen; 16 Kontrolluntersuchungen jährlich reichen jedoch nicht aus.
6. Die konkret zurückzulegende Fahrstrecke sowie die wirtschaftliche Situation des Versicherten bleiben grundsätzlich außer Betracht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GAAAE-37967
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