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LSG Chemnitz Urteil v. - 2 U 25/12

Gesetze: SGB VII § 56; SGB VII § 9; BKV BK-Nr. 4301, 5101

Leitsatz

Leitsatz:

Auch bei gemeinsamem Vorliegen der Berufskrankheiten der Nummern 5101 BKV und 4301 BKV sind grundsätzlich zwei voneinander getrennte MdE zu bilden. Lediglich dann, wenn das allergische Geschehen in jeder Hinsicht einheitlich ist (Bsp. Latex-Allergie) kann eine Gesamt-MdE gebildet werden. Sofern abgrenzbare Ausprägungen der Allergien bestehen, sind die Berufskrankheiten der Nr. 4301 und Nr. 5101 getrennt zu bewerten.

Fundstelle(n):
KAAAE-37944

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