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LSG Chemnitz Urteil v. - 8 KA 17/11

Gesetze: SGB V § 75 Abs. 1 S. 2; SGB V § 76 Abs. 1 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Ambulante Notfallbehandlungen, die von Krankenhäusern während der Sprechstundenzeiten der Vertragsärzte erbracht werden, müssen nicht wie vergleichbare Behandlungen während der Zeiten des kassenärztlichen Bereitschaftsdienstes vergütet werden.

2. Die Notfallambulanzen der Krankenhäuser müssen weder denselben Honorarfonds zugeordnet werden wie die Vertragsärzte noch in die für diese geltenden Regelleistungsvolumina einbezogen werden.

Fundstelle(n):
QAAAE-37942

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