KAGB § 332 i.d.F. für 2022
Kapitel 4: Vorschriften für den
			 Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
Abschnitt 3: Anzeige, Einstellung
				und Untersagung des Vertriebs von AIF
Unterabschnitt 3: Anzeigeverfahren
				  für den Vertrieb von AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten
				  der Europäischen Union und in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
				  Europäischen Wirtschaftsraum 
				  
§ 332 Anzeigepflicht einer
					 AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim Vertrieb von ausländischen AIF oder von
					 inländischen Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein
					 EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft
					 oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an professionelle
					 Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen
					 Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum