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KAGB § 24 i.d.F. für 2022

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften

Abschnitt 2: Verwaltungsgesellschaften

Unterabschnitt 1: Erlaubnis

§ 24 Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat

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