KAGB § 332 i.d.F. für 2019
Kapitel 4: Vorschriften für den
Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
Abschnitt 3: Anzeige, Einstellung
und Untersagung des Vertriebs von AIF
Unterabschnitt 3: Anzeigeverfahren
für den Vertrieb von AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union und in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum
§ 332 Anzeigepflicht einer
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim Vertrieb von ausländischen AIF oder von
inländischen Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein
EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft
oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an professionelle
Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum