Kapitel 10: Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften [1]
Abschnitt 2: Übergangsvorschriften
Unterabschnitt 5: Sonstige Übergangsvorschriften [2]
§ 363 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes [3]
1Die §§ 45 bis 47, 123 und 135 in der ab geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresabschlüsse, Lageberichte und Jahresberichte für das nach dem beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2Die §§ 46 bis 48a und die §§ 123 und 135 in der bis einschließlich geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Jahresberichte, Jahresabschlüsse und Lageberichte für das vor dem beginnende Geschäftsjahr; § 353 Absatz 5 Satz 1 bleibt unberührt.
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HAAAE-37812