KAGB § 362

Kapitel 10: Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften [1]

Abschnitt 2: Übergangsvorschriften

Unterabschnitt 5: Sonstige Übergangsvorschriften [2]

§ 362 Übergangsvorschrift zum Fondsstandortgesetz [3]

1§ 148 Absatz 1 und die §§ 159a, 160 Absatz 1 in der ab dem geltenden Fassung sind erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen und Jahresberichte für das nach dem beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2§ 148 Absatz 1 und § 160 Absatz 1 in der bis einschließlich geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Rechnungsunterlagen und Jahresberichte für das vor dem beginnende Geschäftsjahr.

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HAAAE-37812

1Anm. d. Red.: Bisheriges Kapitel 8 zu neuem Kapitel 10 geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1568) mit Wirkung v.

2Anm. d. Red.: Unterabschnitt 5 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1245) mit Wirkung v. 23. 7. 2015.

3Anm. d. Red.: § 362 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1498) mit Wirkung v. .