Kapitel 10: Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften [1]
Abschnitt 2: Übergangsvorschriften
Unterabschnitt 5: Sonstige Übergangsvorschriften [2]
§ 361 Übergangsvorschriften zu § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 [3]
(1) § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist erstmals auf externe Kapitalverwaltungsgesellschaften anzuwenden, denen ab dem 26. Juni 2021 neben der kollektiven Vermögensverwaltung eine Erlaubnis zur Erbringung der Finanzportfolioverwaltung erteilt wird.
(2) Auf externe Kapitalverwaltungsgesellschaften, denen bis zum 26. Juni 2021 neben der kollektiven Vermögensverwaltung eine Erlaubnis zur Erbringung der Finanzportfolioverwaltung erteilt wurde, ist § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 erstmals ab dem 26. Juni 2023 anzuwenden.
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HAAAE-37812