KAGB § 357

Kapitel 10: Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften [1]

Abschnitt 2: Übergangsvorschriften

Unterabschnitt 5: Sonstige Übergangsvorschriften [2]

§ 357 Übergangsvorschrift zu § 100a [3]

1§ 100a ist mit Wirkung vom anzuwenden. 2§ 100a ist auch in den Fällen anzuwenden, in denen der Übergang des Immobilien- Sondervermögens auf die Verwahrstelle gemäß § 39 Absatz 1 des Investmentgesetzes erfolgt, weil das Recht der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, das Immobilien-Sondervermögen zu verwalten,

  1. gemäß § 38 Absatz 1 des Investmentgesetzes aufgrund der Kündigung des Verwaltungsrechts während einer Aussetzung der Rücknahme gemäß § 81 des Investmentgesetzes oder

  2. gemäß § 81 Absatz 4 des Investmentgesetzes in der Fassung vom

erloschen ist und das Immobilien-Sondervermögen gemäß § 39 Absatz 2 des Investmentgesetzes abgewickelt und an die Anleger verteilt wird, sofern der Übergang des Immobilien-Sondervermögens auf die Verwahrstelle erst ab dem erfolgt ist.

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HAAAE-37812

1Anm. d. Red.: Bisheriges Kapitel 8 zu neuem Kapitel 10 geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1568) mit Wirkung v.

2Anm. d. Red.: Unterabschnitt 5 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1245) mit Wirkung v. 23. 7. 2015.

3Anm. d. Red: § 357 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2531) mit Wirkung v. 31. 12. 2015.