Kapitel 10: Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften [1]
Abschnitt 2: Übergangsvorschriften
Unterabschnitt 3: Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF
§ 353a Übergangsvorschriften zu den §§ 261, 262 und 263 [2]
1Auf geschlossene inländische Publikums-AIF, die vor dem aufgelegt wurden, sind § 261 Absatz 4, § 262 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 263 Absatz 1 und 4 in der bis zum geltenden Fassung anzuwenden. 2Dies gilt nicht, wenn ein geschlossener inländischer Publikums-AIF, der vor dem aufgelegt wurde, die Anwendung der in Satz 1 genannten Vorschriften beschließt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAE-37812