Kapitel 10: Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften [1]
Abschnitt 2: Übergangsvorschriften
Unterabschnitt 2: Besondere Übergangsvorschriften für offene AIF und für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten
§ 352 Übergangsvorschrift zu § 127 des Investmentgesetzes
1Auf Ansprüche nach § 127 des Investmentgesetzes in der Fassung vom , die vor dem entstanden sind, ist § 127 Absatz 5 des Investmentgesetzes in der bis zum geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2Sind dem Käufer die wesentlichen Anlageinformationen oder der Verkaufsprospekt nach dem Investmentgesetz zur Verfügung gestellt worden, ist auf diese Dokumente § 127 des Investmentgesetzes in der bis zum geltenden Fassung weiter anzuwenden.
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HAAAE-37812
1Anm. d. Red.: Bisheriges Kapitel 8 zu neuem Kapitel 10 geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1568) mit Wirkung v.