KAGB § 347

Kapitel 10: Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften [1]

Abschnitt 2: Übergangsvorschriften

Unterabschnitt 2: Besondere Übergangsvorschriften für offene AIF und für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten

§ 347 Besondere Übergangsvorschriften für Altersvorsorge-Sondervermögen

(1)  1Für Altersvorsorge-Sondervermögen im Sinne des § 87 des Investmentgesetzes in der bis zum geltenden Fassung, die vor dem im Sinne des § 343 Absatz 4 aufgelegt wurden, gelten nach Inkrafttreten der Änderungen der Anlagebedingungen zusätzlich zu den in § 345 Absatz 1 Satz 11 genannten Vorschriften § 87 Absatz 2 sowie die §§ 88 bis 90 und 143 Absatz 3 Nummer 6 Buchstabe b des Investmentgesetzes in der bis zum geltenden Fassung entsprechend. 2Die in § 345 Absatz 1 Satz 11 genannten Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf Publikums-AIF beziehen, gelten jedoch nur, soweit sich aus § 87 Absatz 2 sowie den §§ 88 bis 90 und 99 Absatz 3 des Investmentgesetzes in der bis zum geltenden Fassung nichts anderes ergibt.

(2) Nach dem dürfen Altersvorsorge-Sondervermögen im Sinne des § 87 des Investmentgesetzes in der bis zum geltenden Fassung nicht mehr aufgelegt im Sinne des § 343 Absatz 4 werden.

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HAAAE-37812

1Anm. d. Red.: Bisheriges Kapitel 8 zu neuem Kapitel 10 geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1568) mit Wirkung v.