KAGB § 339

Kapitel 10: Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften [1]

Abschnitt 1: Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 339 Strafvorschriften [2]

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. ohne Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 Satz 1 das Geschäft einer Kapitalverwaltungsgesellschaft betreibt oder

  2. ohne Registrierung nach § 44 Absatz 1 Nummer 1 das Geschäft einer dort genannten AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft betreibt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 43 Absatz 1 in Verbindung mit § 46b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

(3) 1Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 2Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

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HAAAE-37812

1Anm. d. Red.: Bisheriges Kapitel 8 zu neuem Kapitel 10 geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1568) mit Wirkung v.

2Anm. d. Red.: § 339 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2626) mit Wirkung v. .