Kapitel 4: Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
Abschnitt 2: Vertriebsanzeige und Vertriebsuntersagung für OGAW
Unterabschnitt 1: Anzeigeverfahren beim Vertrieb von EU-OGAW im Inland
§ 309 Pflichten beim Vertrieb von EU-OGAW im Inland [1]
1Angaben über die nach § 306a getroffenen Vorkehrungen und Maßnahmen sind in den Verkaufsprospekt aufzunehmen, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes verbreitet ist. 2Bei EU-OGAW mit mindestens einem Teilinvestmentvermögen, dessen Anteile oder Aktien im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben werden dürfen, und mindestens einem weiteren Teilinvestmentvermögen, für das keine Anzeige nach § 310 erstattet wurde, ist drucktechnisch hervorgehoben an zentraler Stelle darauf hinzuweisen, dass für das weitere oder die weiteren Teilinvestmentvermögen keine Anzeige erstattet wurde und Anteile oder Aktien dieses oder dieser Teilinvestmentvermögen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht vertrieben werden dürfen; dieses oder diese weiteren Teilinvestmentvermögen sind namentlich zu bezeichnen.
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HAAAE-37812
1Anm. d. Red.: § 309 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1498) mit Wirkung v. .