KAGB § 304
Kapitel 4: Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
Abschnitt 1: Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
Unterabschnitt 2: Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf Privatanleger und für den Vertrieb und den Erwerb von OGAW
§ 304 Kostenvorausbelastung
Wurde die Abnahme von Anteilen oder Aktien für einen mehrjährigen Zeitraum vereinbart, so darf von jeder der für das erste Jahr vereinbarten Zahlungen höchstens ein Drittel für die Deckung von Kosten verwendet werden, die restlichen Kosten müssen auf alle späteren Zahlungen gleichmäßig verteilt werden.
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HAAAE-37812